OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 164/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 164/13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 12. September 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ne- benklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger beanstandet mit seiner Revision nicht den Schuld- spruch; das Rechtsmittel ist vielmehr ausdrücklich darauf beschränkt, dass das Landgericht - wie auch in den Urteilsgründen ausgeführt - „versehentlich“ (UA S. 26) nicht über den von ihm gestellten Adhäsionsantrag entschieden hat. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April 2013 im Einzelnen unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm, den systemati- schen Zusammenhang und den Sinn und Zweck der Regelung ausgeführt hat, steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel im Hinblick auf die unterbliebene Ent- scheidung des Tatgerichts über seinen Adhäsionsantrag nicht zu (vgl. auch 1 2 3 - 3 - BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07, StraFo 2008, 164); dies gilt unbeschadet dessen, dass die Entscheidung über den gestellten Adhä- sionsantrag hier lediglich „versehentlich“ unterblieben ist. Der zivilrechtliche Anspruch des Nebenklägers wird durch den Aus- schluss des Rechtsmittels nicht berührt. Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl befindet sich auf Dienstreise und ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Appl Eschelbach Zeng 4