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Entscheidung

IV ZR 253/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 253/12 vom 11. September 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, inwieweit eine - in ein Schadensmeldungsformular aufge- nommene - Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG drucktechnisch hervor- gehoben sein muss, hat der Senat mit Urteil vom 9. Januar 2013 (IV ZR 197/11, r+s 2013, 114 Rn. 21 ff.) geklärt; die beabsichtigte Revi- sion hat diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg, so dass ihre Zulas- sung auch insoweit nicht geboten ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 m.w.N.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 244.113 € Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2012 - 18 O 480/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2012 - 7 U 23/12 -