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Leitsatz

IV ZR 17/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 17/13 Verkündet am: 11. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 169 Abs. 3 Satz 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 Bk, § 306 Abs. 2 Dem Versicherungsnehmer, der bis Ende 2007 einen Vertrag über eine Lebensversi- cherung geschlossen hat, steht im Falle der Kündigung bei Unwirksamkeit der in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufs- wertes und die Verrechnung der Abschlusskosten (hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Mindestbetrag zu, der die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämien- kalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf (Fortführung Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297). § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG findet auf solche Verträge weder über § 306 Abs. 2 BGB noch über die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung Anwendung. BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren vor Be- lang - um die Höhe des dem Kläger zustehenden Rückkaufswerts nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 2004. Diese kündigte er mit Schreiben vom 21. Januar 2009. Die Beklagte zahlte ihm zum Abrechnungsstichtag 1. Februar 2009 nach Abzug eines Beitragsrückstands von 691,10 € ei- nen Rückkaufswert von 561,94 € aus. Am 25. Oktober 2010 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge zuzüglich 7% Anlagezinsen abzüglich des bereits geleisteten Rückkaufswerts, hilfsweise die Zahlung eines Min - 1 2 - 3 - destrückkaufswerts, begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte Auskunft dahin erteilt, dass am 1. Februar 2009 die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals 2.340,80 € betragen habe. Unter Berücksichtigung des Prämienrück- stands sowie des bereits geleisteten Rückkaufswerts hat die Beklagte einen verbleibenden Betrag von 1.057,10 € errechnet, den sie nebst Zin- sen an den Kläger ausgezahlt hat. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die weitergehenden Zahlungsansprüche des Klä- gers abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG berechneten Rückkaufswerts. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin der z u- letzt in der Berufung geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung in dem Umfang seines nunmehr geltend gemachten Feststellungsantrags abge- wiesen worden ist. Insoweit beantragt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm einen Mindestrückkaufswert in Höhe des nach aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrun d- lagen der Prämienkalkulation zum Schluss der am 1. Februar 2009 lau- fenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapitals der Vers i- cherung unter gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss - und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre abzüglich der in zweiter Instanz geleisteten 1.057,10 €, des vorab gezahlten Rückkaufswerts (586,68 €) und des Prämienrückstands (691,10 €) schuldet. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation b e- rechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu. Diese Zahlung habe die Beklagte geleistet. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Allerdings sei die Regelung in § 15 der Versicherungsbedingungen be- züglich der Verrechnung der Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens wegen unangemessener Benachteiligung des Vers i- cherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materi- ell unwirksam. Folge dieser Unwirksamkeit sei, dass dem Versich e- rungsnehmer nach Kündigung des Vertrages ein vertraglicher Anspruch auf den Mindestrückkaufswert zustehe, welcher der Hälfte des ungezil l- merten Deckungskapitals entspreche. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Klauseln nicht intransparent, sondern materiell unwirksam seien. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigende beiderseitige Interessenlage sei bei der materiellen Unwirksamkeit von Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens keine andere als bei einer bloßen Intransp a- renz dieser Regelungen. Auch eine Anwendung von § 169 Abs. 3 VVG n.F. im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung komme nicht in Be- tracht. Dagegen spreche die Regelung in Art. 4 Abs. 2 EGVVG, wonach § 169 VVG auf Altverträge nicht anzuwenden sei. Es sei nicht gerechtfer- tigt, nunmehr die ergänzende Vertragsauslegung in anderer Weise als 4 5 - 5 - bislang vorzunehmen. In keinem Fall treffe die Auffassung des Klägers zu, dass eine Verrechnung von Abschlusskosten überhaupt nicht erfo l- gen dürfe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Der vom Kläger nunmehr verfolgte Feststellungsantrag ist zu- lässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Klagänderung, sondern um eine auch im Revisionsverfahren zulässige Antragsänderung. Diese kommt für die Fälle in Betracht, in denen die Änderung nur eine B e- schränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt ist (BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873 unter 1; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW -RR 2005, 494 unter VI). So liegt es hier. Der Kläger verfolgt anders als in den Vorinstanzen nicht mehr einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Prämien oder auf ungekürzte Auszahlung des ungezillmerten Deckung s- kapitals, sondern begehrt die Zahlung eines Rückkaufswerts auf der Grundlage von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. Hiernach ist der Rück- kaufswert das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital d er Versi- cherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ers- ten fünf Vertragsjahre ergibt. Der Kläger kennt zwar die Höhe des unge- zillmerten Deckungskapitals; dieses beträgt ausweislich der Auskunft der 6 7 8 - 6 - Beklagten 4.681,60 €. Die anzurechnenden Abschluss- und Vertriebskos- ten sind ihm aber unbekannt. Wenn der Kläger auf dieser Grundlage von seinem weitergehenden Zahlungsanspruch abrückt und eine Berechnung des Rückkaufswerts unter Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. begehrt, so handelt es sich lediglich um eine zulässige Modifikation des früheren Antrags. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO gegeben. 2. In der Sache ist die Revision allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Rückkaufswert des von ihm g e- kündigten Lebensversicherungsvertrages unter Anwendung der Grund- sätze des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. berechnet wird. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die neuere Rechtspre- chung des Senats zur Unwirksamkeit von Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden (Ur- teil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208). Derartige Klau- seln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungs- nehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (aaO Rn. 15 ff.). Der Senat hatte in diesem Urteil und in den Folgeurteilen vom 17. Oktober 2012 (IV ZR 202/10, VersR 2013, 213), vom 14. November 2012 (IV ZR 198/10, juris) und vom 19. Deze m- ber 2012 (IV ZR 200/10, VersR 2013, 565) nicht zu entscheiden, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Für die vorangegangene Tarifgeneration der Klauselwerke bis 2001 hat der Senat ebenfalls eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend 9 10 11 - 7 - die Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenommen, allerdings nicht wegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.). Er hat sodann mit Urteil vom 12. Oktober 2005 entschieden, die sich aus der Unwirksamkeit der Regelungen über die Verrechnung von Abschlusskosten ergebende Regelungslücke wegen In- transparenz sei in der Weise zu schließen, dass es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten einmaligen Abschlusskosten nach dem Zil l- merverfahren bleibt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Be i- tragszahlung ist jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Di e- ser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rec h- nungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). b) Für die hier zu beurteilende sogenannte zweite Klauselgenerat i- on der Jahre 2001 bis 2007 kann die durch die Unwirksamkeit der B e- dingungen aus materiellen Gründen entstandene Vertragslücke nicht durch unmittelbare Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG geschlos- sen werden. Im Gesetzgebungsverfahren war zwar zunächst vorgese- hen, dass die Regelung auch für Altverträge gelten sollte, die bei Inkraft- treten des neuen Versicherungsvertragsgesetz (im Folgenden: VVG be- standen (BT-Drucks. 16/3945 S. 119). Im weiteren Verlauf des Verfah- rens hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben allerdings aufgegeben und in Art. 4 Abs. 2 EGVVG bestimmt, dass auf Altverträge anstatt des § 169 VVG, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. Auswei s- 12 - 8 - lich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll es für Altve r- träge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung verbleiben (BT - Drucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Entstehungsgeschichte Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; Jacob, VersR 2011, 325, 326). c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. sei gleichwohl über § 306 Abs. 2 BGB anzuwenden. Hiernach richtet sich der Inhalt des Vertrages, soweit Allgemeine Geschäftsbedin- gungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund ist nach Ansicht des Klägers § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG anzuwenden und nicht auf die Recht- sprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung zu zugreifen. Diese Auffassung trifft nicht zu. § 306 Abs. 2 BGB schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ergänzende Ver- tragsauslegung nicht aus, weil es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um gesetzliche Vorschriften i.S. des § 306 Abs. 2 BGB handelt. Jedoch muss auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung die Entscheidung des Gesetzgebers beachtet werden, den Vertrag grundsätzlich mit dem sich aus den Normen des dispositiven Gesetze s- rechts, welche der ergänzenden Vertragsauslegung vorgehe n, ergeben- den Inhalt aufrecht zu erhalten. Diese kommt daher nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu e i- nem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in ver- tretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Senatsurteil vom 22. Januar 13 14 - 9 - 1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92, 98 f.; Versäumnisurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 38; Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 32; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229, 234). Die Anwendung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG über die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB scheidet auf dieser Grundlage aus. § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Versi- cherungsvertrages 2004 noch nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem unmissverständlichen Willen des Ge- setzgebers soll die Vorschrift gerade nicht rückwirkend zur Anwendung kommen, sondern es soll bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts "in seiner Ausprägung durch die Rechtspre- chung" bleiben (BT-Drucks. 16/5862 S. 100 f.). Nach dem erklärten Wil- len des Gesetzgebers sollte damit für Altverträge auch die Rechtspre- chung des Senats gemäß Urteil vom 12. Oktober 2005 maßgeblich blei- ben, mit der der Senat die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Verrechnung der Abschlusskosten entstandene Vertragslücke du rch eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts geschlossen hat, dass der Versicherungsnehmer die versprochene Leistung erhält, mindestens j e- doch einen Betrag in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318). Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht dadurch umgangen werden, dass über § 306 Abs. 2 BGB die Rege- lung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch zur Anwendung kommt. Soweit die Revision darauf verweist, es sei im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anerkannt, dass auf die Grundlagen der gesetzlichen 15 16 - 10 - Regelung abzustellen sei, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehen, rechtfertigt dies hier schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil Art. 4 Abs. 2 EGVVG eine Anwendung des § 169 Abs. 3 VVG auf Altverträge gerade ausschließt. Diesen Willen des Gesetzgebers hat der Senat auch bei der Anwendung des § 306 Abs. 2 BGB zu respektieren. d) Im Rahmen der somit vorzunehmenden ergänzenden Vertrags- auslegung wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, für die beiderse i- tige Interessenabwägung sei auf die Wertung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG zurückzugreifen (so etwa Armbrüster, NJW 2012, 3001, 3002 f.; ders. VW 2012, 1434; Jacob, VersR 2013, 447 f.; ders. jurisPR-VersR 9/2012 Anm. 2; ferner Reiff, VersR 2013, 785, 790 f. im Rahmen der Be- dingungsanpassung gemäß § 164 VVG). Zur Begründung wird im W e- sentlichen darauf abgestellt, dass der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 selbst verschiedene Möglichkeiten der Berechnung der Mindestleistung erörtert hat. Dort hat der Senat auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester - Rente" in seine Überlegungen einbezogen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG mit einer Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre). Er hat sich jedoch dem seinerzeitigen Vorschlag der Reformkommission ang e- schlossen, wonach der Versicherer im Falle der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung grundsätzlich die versprochene Leistung schuldet, der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkul a- tion berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, 322 f.). Dieser Vorschlag der Reformkom- mission ist dann allerdings nicht Gesetz geworden, sondern der Geset z- geber hat sich in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich an dem Riester- 17 - 11 - Modell orientiert. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 102): "Die Neuregelung knüpft an das sog. Riester-Modell nach dem durch Art. 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 … geän- derten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 … an; sie ist verständlicher als der Vorschlag der VVG-Kommission, der auf das "ungezillmerte De- ckungskapital" abstellt. Der Gesetzentwurf hat sich deswe- gen am geltenden Recht orientiert und nicht - wie der Bun- desgerichtshof in dem oben zitierten Urteil vom 12. Oktober 2005 - am Vorschlag der VVG-Kommission, auch wenn bei- de Vorschläge zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit führen. Für den Versicherungsnehmer ergeben sich im Üb- rigen auf der Grundlage der Regelung des Gesetzentwurf es leicht höhere Auszahlungsbeträge als auf der Grundlage des Modells der VVG-Kommission." Wenn, so eine im Schrifttum vertretene Auffassung, sich im Zuge der VVG-Reform eine vom Gesetzgeber als noch besser angesehene Lösung durchgesetzt habe, bei der zudem die Erkenntnisse d er Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 hätten einfließen können (VersR 2006, 489), so erscheine es möglich, die ergänzende Vertragsauslegung an dieser aktuelleren Regelung zu orientieren. Dies habe auch den Vorteil, dass alle ab 2001 geschlossenen Versicherungs- verträge derselben Regelung unterlägen. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Sie führt im Er- gebnis über das Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung dazu, dass entgegen Art. 4 Abs. 2 EGVVG und dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG doch Rückwirkung zukäme. Dies ist nicht allein damit zu rechtfertigen, dass der Vorschlag der Reformko m- mission, der der Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zu- grunde lag, letztlich nicht Gesetz wurde, sondern der Gesetzgeber sich 18 19 - 12 - an der Regelung über das AltZertG orientiert hat. Diese spätere Entwic k- lung hat auf die Maßgeblichkeit und Gültigkeit der Interessenabwägung, wie sie der Senat seinerzeit vorgenommen hat, keinen Einfluss. Insbe- sondere kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass rückwirkend für die Zeit vor 2008 Wertungen aus einer gesetzgeberischen Regelung übernommen werden, die kraft ihres ausdrücklichen Anwendungsbefehls erst ab 1. Januar 2008 gelten soll, während es im Übrigen bei der An- wendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben sollte. e) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung keine Rechtfertigung dafür, bei der Berechnung des Rückkaufswerts Unterschiede zwischen solchen Verträgen zu machen, bei denen die Rechtsprechung die Kla u- seln über die Abschlusskostenverrechnung wegen Intransparenz für u n- wirksam erklärt hat, und solchen, bei denen eine materielle Unwirksa m- keit der Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Versiche- rungsnehmers angenommen worden ist. Die für die ergänzende Ver- tragsauslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien ist unabhängig davon, ob die Klauseln wegen Intransparenz, materieller Unwirksamk eit oder aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen können (so zu Recht OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 443). Gründe für eine differe n- zierende Lösung bestehen insoweit nicht. Insbesondere ist nicht ersich t- lich, warum Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 2001 bis 2007 bei der vorgeschlagenen Anwendung von § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG bes- ser stehen sollen als Versicherungsnehmer der Klauselgeneration 1994 bis 2001, bei denen der Senat die Hälfte des ungezillmerten Deckung s- kapitals zugrunde gelegt hat. Vielmehr sind alle bis Ende 2007 geschlos- senen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gilt, nach 20 - 13 - denselben Grundsätzen zu behandeln, und erst für Verträge ab 2008 kommt es zur Anwendung des neuen VVG. Aus Gründen der Rechtssi- cherheit ist zu vermeiden, dass die Ersetzung einer intransparenten Klausel (Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals) einen anderen I n- halt hat als die Ersetzung einer transparenten, aber materiell unwirks a- men Klausel (Orientierung an § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG), nur weil die Rechtsprechung erst nach Erlass des neuen VVG Gelegenheit hatte, zur Ersetzung von materiell unwirksamen Rückkaufswertklauseln Stellung zu nehmen (Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 60). f) Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Februar 2006 dem Gesetzgeber lediglich aufgege- ben, bis zum 31. Dezember 2007 eine mit den grundrechtlichen Vorga- ben vereinbare Regelung des Rechts der Lebensversicherung zu treffen. Im Übrigen hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, für die geltende Rechtslage habe sich eine Änderung dadurch ergeben, dass der Bun- desgerichtshof im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle- gung Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Ve r- tragsauflösung festgelegt habe (VersR 2006, 489 Rn. 74f.). Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob auch eine andere Lösung möglich wäre. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Lösung er wählen möchte. Die ergänzende Vertragsauslegung widerspreche allerdings verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht (aaO Rn. 76). Der Gesetzgeber hat sich sodann dafür entschieden, § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG erst auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen werden. Für die Zeit davor verbleibt es deshalb einheitlich bei der vom Senat entwickelten und vom Bundesver- fassungsgericht gebilligten Rechtsprechung zur Abrechnung auf der Grundlage der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Mindes t- 21 - 14 - betrag, ohne dass es darauf ankommt, wann die Verträge geschlossen wurden und aus welchem Grund die Klausel über die Abschlusskoste n- verrechnung unwirksam ist. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.05.2012 - 26 O 105/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2012 - 20 U 133/12 -