Entscheidung
IV ZR 224/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 224/12 vom 28. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 28. August 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Bekla g- ten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 10. Juli 2013 werden zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anhö- rungsrüge. Gründe: Die gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind nicht begründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. N o- vember 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 1 2 - 3 - Abs. 1 GG sind nicht dargetan. Der Senat hat die maßgeblichen Werta n- gaben der Parteien im Instanzenzug zugrunde gelegt. Vor der Festse t- zung des Streitwerts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1 0. Juli 2013 haben die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt; davon haben sie keinen Gebrauch gemacht. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlas- sung zur Abänderung des Streitwertbeschlusses. In der Rechtsmittel - instanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen, worauf diese selbst zutreffend hinweist (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, ZEV 2007, 134 Rn. 3). Dieses Interesse orientiert sich an der Werthaltigkeit des Nachlasses, den die Beklagte weiterhin für sich beansprucht hat, und war - insbesondere auch nach ihren eigenen Angaben zum Immobilienwert - in Übereinstim- mung mit den Vorinstanzen zu bewerten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in der Revisionsinstanz in rechtlich beachtlicher Weise an die Stelle eines nachlassbezogenen Inte- resses ein anderes - etwa auf die Vermeidung der Kostenlast orientier- tes, wie die Beklagte jetzt geltend macht - getreten sein könnte. Der Vor- trag der Beklagten enthält auch keine substantiellen Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass geben könnten. Die Umstä n- de, die zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ge führt haben sollen, reichen dafür ebenso wenig wie die lediglich pauschalen Angaben zu hohen Transaktionskosten, die - allerdings ohne den erzielten Kauf- preis zu nennen - den verwertbaren Verkaufserlös auf 5 Mio. € verringert hätten. Die Beklagte hat zudem selbst darauf hingewiesen, dass - gegen- über den Wertangaben der Klägerin - von einem zusätzlich zu berück- 3 4 - 4 - sichtigenden ausländischen Aktivnachlass in Höhe von 8,3 Mio. € auszu- gehen sei. Für eine niedrigere Wertfestsetzung gibt es nach dem zu berück- sichtigenden beiderseitigen Parteivorbringen insgesamt keine rechtfert i- gende Grundlage. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2011 - 2-5 O 30/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 U 221/11 - 5