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Entscheidung

4 StR 336/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 336/13 vom 28. August 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hier: Nebenklägerin C. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 2013 ge- mäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Nebenklägerin C. , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. August 2012 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revi- sionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Arns- berg vom 19. November 2012 wird als unbegründet verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigespro- chen. Gegen dieses Urteil hat die Vertreterin der Nebenklägerin fristgerecht Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Rechtsmittelbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Land- gericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Hiergegen hat die Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen und zu- gleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revi- 1 - 3 - sionsbegründungsfrist ersucht. Die versäumte Prozesshandlung hat sie nach- geholt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu- mung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet. 1. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenklä- ger, der nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81, BGHSt 30, 309; vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rn. 19). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist; zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag gehört dabei auch, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wie- dereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10 mwN). 2. Daran fehlt es. Nach dem Vortrag der Nebenklägervertreterin oblag es ihrer Rechtsan- waltsgehilfin, Fristen zu überwachen und ihr die Akten rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorzulegen. Dass hier - zum ersten Mal - die Revisi- 2 3 4 5 - 4 - onsbegründungsfrist versäumt wurde, habe daran gelegen, dass die Rechtsan- waltsgehilfin die Frist nicht eingetragen habe. Damit ist ein Verschulden der Nebenklägervertreterin selbst nicht ausge- schlossen. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststel- lung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 - 1 StR 103/00, BGHR StPO § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 - 5 StR 204/04, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs darf der Rechtsanwalt aber schon das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sicher- gestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und ver- merkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 mwN). Weist er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH aaO S. 1080 f.; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083). Diesen Anforderungen genügende Maßnahmen hat die Nebenklägerver- treterin nicht vorgetragen. Insbesondere hat sie weder dargelegt, dass sie ihre Angestellte ausdrücklich angewiesen hat, die Revisionsbegründungsfrist einzu- tragen, noch waren unter Zugrundelegung ihres Vortrags in der Kanzlei Vorkeh- rungen, z.B. durch eine allgemeine Weisung, Aufträge zur Eintragung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sofort und vorrangig zu erle- digen, dagegen getroffen, dass die Ausführung einer entsprechenden mündlich 6 7 - 5 - erteilten Weisung unterblieb (BGH aaO mwN). Auch zu einer Überwachung der Fristennotierung durch ihre Angestellte fehlt jeglicher Vortrag. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer