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Entscheidung

EnVR 22/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 22/10 vom 27. August 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfah- ren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düssel- dorf vom 17. Februar 2010 ist wirkungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever- fahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever- fahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- 1 2 - 3 - und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indessen ist eine solche Kostenfolge nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer - wie hier - im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat. Vorbehaltlich einer von den Verfahrensbe- teiligten vereinbarten Kostenregelung entspricht es vielmehr im Fall gegenseitigen Nachgebens grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Etwas anderes mag gelten, wenn in der zum Verfahrensabschluss führenden Vereinbarung der Beteiligten allein das Nachgeben einer Partei zu erken- nen ist. So liegt der Fall aber nicht. Die Bundesnetzagentur hat außerprozessual davon Abstand genommen, die Festlegung einer freiwilligen Selbstverpflichtung als wirksame Verfahrensregulierung generell abzulehnen, während die Antragstellerin nicht mehr die Anerkennung ihrer früheren freiwilligen Selbstverpflichtung oder der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 als wirksame Verfah- rensregulierung fordert. - 4 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000 € festgesetzt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2010 - VI-3 Kart 9/09 (V) - 3