Entscheidung
5 StR 360/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 360/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schuld- spruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 14, 15) sieht sich der Senat nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO: BGH, Be- schluss vom 20. Januar 1993 – 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4). Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle- gen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Sander Schneider Dölp König