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Entscheidung

3 StR 192/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 192/13 vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Neubrandenburg vom 7. Januar 2013 mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung schuldig gesprochen und den Angeklagten W. unter Einbezie- hung anderweitig verhängter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K. zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte W. mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision; der Angeklagte K. begründet sein Rechtsmittel mit der - nicht ausgeführten - Rüge der Verletzung formellen Rechts und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zum Schuldspruch des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt: "Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen durchgreifen- den Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten ergeben, denn die Vo- raussetzungen einer schweren räuberischen Erpressung sind durch die bisherigen Feststellungen nicht dargetan. 1. Eine räuberische Erpressung erfordert gemäß § 255 StGB Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Solche qualifizierten Nötigungsmittel hat das Land- gericht jedoch nicht festgestellt. Vielmehr drohte der Angeklagte W. , nachdem er ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Geschädigten gelegt hatte, damit, der Hund des Geschädigten 'müs- se dran glauben'. Später verknüpfte er seine unberechtigte Geldfor- derung mit der erneuten Drohung 'Sonst erschieße ich Deinen Hund' (UA S. 11). Damit sind Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person nicht festgestellt. Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen Personen richten, genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so willensbeugend sein (vgl. Vogel in Leipziger Kom- mentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 15). Zwar kann eine Drohung auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Erforderlich ist aber, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht gestellt, sie also genügend erkennbar gemacht hat; es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde ihn an Leib oder Le- ben gefährden (BGH bei Holtz MDR 1987, 281; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1). Die bisherigen Feststellungen lassen keinen sicheren Schluss dahin zu, dass die Angeklagten eine Leibes- oder Lebensgefahr für den Geschädigten durch konkludentes Handeln deutlich in Aussicht stell- ten. Das Niederlegen der Waffen auf den Tisch genügte vorliegend hierzu nicht, denn die darin möglicherweise zunächst zu sehende schlüssige Drohung mit Gewalt gegenüber dem Geschädigten wurde durch die Ankündigung, bei Ausbleiben der Zahlung den Hund zu tö- ten, konkretisierend eingeschränkt. Weitere Drohungen sind nicht festgestellt. Zwar hat der Geschädigte später gegenüber seiner Schwester, die er um Zurverfügungstellung des benötigten Geldes bat, erklärt, der Angeklagte W. habe ihm 'ein Ding mit einem 2 - 4 - Schalldämpfer an den Kopf gehalten' (UA S. 12). Auch einem weite- ren Bekannten gegenüber äußerte er, er sei 'mit einer Waffe mit Schalldämpfer und einem Fleischermesser bedroht' worden (UA S. 12). Den Feststellungen lässt sich jedoch nicht - auch nicht im Gesamtzusammenhang - entnehmen, dass sich die Kammer von ei- ner solchen Bedrohung des Geschädigten selbst in der Nötigungssi- tuation überzeugen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ge- schädigte im Ermittlungsverfahren oder der Hauptverhandlung eine entsprechende Tatschilderung abgegeben hätte, wonach er selbst mit den Waffen bedroht worden sei. Vielmehr hat umgekehrt das Landgericht die Aussage des Geschädigten, er habe 'zwar auch sein eigenes Leben bedroht gesehen ...., der Angeklagte W. [habe] aber zur Unterstützung seines Verlangens mit der Tötung des Hun- des gedroht' als Beleg für dessen mangelnden Belastungseifer und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben angesehen (UA S. 16). Dass der Geschädigte um sein Leben fürchtete und Angst hatte (UA S. 11), reicht jedoch für die Annahme einer räuberischen Erpressung nicht aus. Allein das Schaffen einer diffusen Atmosphäre der Einschüchte- rung ist keine qualifizierte Drohung i.S.d. § 255 StGB (BGH bei Holtz MDR 1987, 281). Gleiches gilt für das Erkennen und Ausnutzen der Angst des Geschädigten durch die Angeklagten (UA S. 11), sofern diese - wie hier - weder ausdrücklich noch konkludent damit drohten, dem Geschädigten ans Leben zu gehen oder ihm eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen (vgl. BGH NStZ 2013, 279). 2. Unabhängig davon hätte es darüber hinaus sorgfältiger Darlegung bedurft, dass die Angeklagten trotz ihrer Äußerung, den Hund zu er- schießen, dennoch den Vorsatz hatten, konkludent auch dem Ge- schädigten mit einer Leibes- oder Lebensgefahr zu drohen. Allein aus äußeren, dem Täter bekannten Umständen kann dies nicht - je- denfalls nicht ohne Weiteres - geschlossen werden (vgl. BGH NJW 1984, 1632; Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 14). Woraus jedoch die Kammer ihre Überzeugung gewonnen hat, die Angeklagten hätten den Vorsatz gehabt, dass der Angeklag- te die Drohung mit der Tötung des Hundes auch als Bedrohung für das eigene Leben oder seine körperliche Unversehrtheit auffasst, ist dem Urteil nicht zu entnehmen." Dem schließt sich der Senat an und weist für die neue Hauptverhand- lung weiter auf Folgendes hin: 3 - 5 - Der neue Tatrichter wird hinsichtlich des Angeklagten W. für den Fall einer Verurteilung zu bedenken haben, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neubranden- burg vom 15. Februar 2010 (Az.: 6 KLs 01/10) und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 3. März 2009 (Az.: 16 Ls 510/08) in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 8. Juni 2009 (Az.: 9 Ns 26/09) entgegen den Gründen des angefochtenen Ur- teils nicht vorlagen. Die frühere der beiden vorgenannten Verurteilungen kommt - bezogen auf den Zeitpunkt des Berufungsurteils als letzte tatrichterli- che Sachentscheidung - eine Zäsurwirkung zu, die hier die Anwendung des § 55 StGB ausschließt, weil die gegenständliche Tat am 24. August 2009 und somit nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt begangen worden ist (vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 6 f., 15 mwN). Hinsichtlich des Angeklagten K. wird der neue Tatrichter zu berück- sichtigen haben, dass bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, nur derjenige mittäterschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelt, der seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umge- kehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob da- nach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer werten- den Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbe- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder 4 5 - 6 - Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller dar- stellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihil- fe (§ 27 Abs. 1 StGB) dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 166/12, NStZ 2013, 104 mwN). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Schäfer Hubert Mayer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer