Entscheidung
I ZR 119/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 119/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Klägerin ge- nügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes durch den Senat. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungs- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Denn die Anhörungsrüge ist insoweit nur dann zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür ist eine schlichte Behauptung einer Gehörsverlet- zung nicht ausreichend; vielmehr ist erforderlich, dass die Umstände vorgetra- 1 2 - 3 - gen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Ent- scheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Klägerin nicht ge- recht. a) Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue, eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. b) Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, es müsse - im Lichte der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - von einer „neuen und eigenstän- digen“ Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil der Be- schluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Ausfüh- rungen zu der geltend gemachten Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG und den behaupteten Verstößen gegen den Anspruch auf ein objektiv willkürfreies Verfahren enthalte und sich auch nicht mit den dargelegten abweichenden Rechtssätzen anderer Entscheidungen auseinandersetze. Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit be- gründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in ver- fassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichte- rung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6). aa) Der Bundesgerichtshof ist auch in Ansehung der grundgesetzlichen Ansprüche auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 3 4 5 6 7 - 4 - GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie des Rechts auf rechtli- ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, seine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets über einen formelhaften Hinweis auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus näher zu begründen; § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497). Dies steht mit der Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts im Einklang, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfas- sungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 mwN). Auch die Effektivität der Kontrolle der Entscheidung durch das Bundes- verfassungsgericht auf eine Gehörsverletzung wird nicht davon beeinflusst, ob der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird (BVerfG, NJW 2011, 1497, 1498). bb) Eine ausführliche Begründung der Entscheidung über die Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen geboten, weil gegen sie eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben werden kann, mit der nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzungen durch den Bundesgerichtshof gerügt werden. Zwar wird es einem Beschwerde- führer durch das Fehlen einer näheren Begründung zu den Zulassungsvoraus- setzungen erschwert, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine neue, eigenständige Gehörsverletzung zu überprüfen. Dies lässt jedoch die verfas- sungsrechtlich allein gewährleistete einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf ei- ne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder leerlaufen noch macht sie diese unzumutbar. Die Begründungserleichte- rung in § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten Gerichts des Bundes sachgerecht und dient der Er- haltung seiner Funktionsfähigkeit und damit der Effektivität der Rechtsverfol- gung im Interesse aller Rechtsuchenden. Von Verfassungs wegen geboten ist lediglich eine einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine 8 - 5 - Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden Ent- scheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497, 1498 mwN). Deshalb begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn vom Bundesgerichtshof in ent- sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine Be- gründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge verzichtet wird (BVerfG, NJW 2011, 1497, 1499). II. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag der Klägerin umfassend berücksichtigt. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2010 - 327 O 301/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2012 - 3 U 186/10 - 9