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Leitsatz

XII ZB 223/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 223/13 vom 7. August 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfah- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - LG Ravensburg Notariat III Bad Saulgau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 3. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: I. Der 1941 geborene Betroffene lebt seit 2004 in einem Pflegeheim für schwerstköperbehinderte Menschen. Am 3. November 2004 erteilte er der Be- teiligten zu 1, seiner Ehefrau, eine notariell beurkundete General- und Vorsor- gevollmacht, mit der er sie zur Vertretung in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten sowie in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie die Gesundheit betreffen, bevollmächtigte. 1 - 3 - Im August 2012 regte der Träger des Pflegeheims die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen an, weil die Heimkosten nur zögerlich ausgeglichen würden und hohe Außenstände z.B. bei Ärzten und Therapeuten bestünden, die ihre Behandlung deshalb abgebrochen hätten. Auch finde ein persönlicher Kontakt zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau kaum statt. Das zuständige Notariat bestellte den Beteiligten zu 2 zum Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthalts- bestimmung einschließlich Entscheidung über Unterbringung oder freiheitsbe- schränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung ge- genüber Heimen, Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Ent- gegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post. Dieser widerrief die General- und Vorsorgevollmacht mit Schreiben vom 17. Oktober 2011. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Landgericht die Betreuerbestel- lung wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache zur erneuten Be- handlung und Entscheidung an das Notariat zurückverwiesen. Nach Einholung eines Gutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Notariat den Beteiligten zu 2 erneut zum Betreuer bestellt. Dagegen hat die Ehefrau wiede- rum Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde der Ehefrau. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 2 3 4 - 4 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent- lichen ausgeführt: Die von der Ehefrau im eigenen Namen eingelegte Be- schwerde sei einerseits gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, andererseits we- gen Eingriffs in ihre eigene Rechtsstellung als Vorsorgebevollmächtigte zuläs- sig. Der an fortgeschrittener Multipler Sklerose erkrankte Betroffene, der sich nur noch durch Gesten (z.B. Kopfnicken und -schütteln) verständlich machen könne, sei aufgrund von Depressionen nicht mehr in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Er habe in den Anhörungen sein Einver- ständnis mit der Betreuung kundgetan. Der Einrichtung der Betreuung stehe auch nicht die Vorsorgevollmacht entgegen. Das persönliche Verhältnis des Betroffenen zu seiner bevollmächtigten Ehefrau sei offensichtlich gestört. Der Betroffene fühle sich nicht ausreichend betreut und wünsche, dass die Vorsor- gevollmacht beendet werde, sei dazu jedoch nicht selbst in der Lage. Die Ehe- frau reagiere nicht auf Post und habe den Betroffenen seit längerer Zeit nicht besucht. Es sei daher davon auszugehen, dass durch die Bestellung eines Be- rufsbetreuers sowohl die pflegerische Versorgung als auch die Vermögensinte- ressen des Betroffenen besser als bisher sichergestellt werden könnten. Eine erneute Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz sei entbehrlich gewesen, weil zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten gewesen seien. Er habe seinen Willen bereits vor dem Amtsgericht klar und deutlich kundgetan. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers habe es nicht bedurft, da die Entscheidung dem Willen des Betroffenen entspreche. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in al- len Punkten stand. 5 6 7 8 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. aa) Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erwei- terung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbe- stellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermes- sensfehlerfrei getroffen worden ist. bb) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist re- gelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für ei- nen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Be- troffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Berei- che zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 9 10 11 - 6 - 1866 Rn. 9 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 13). Danach ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfasst die Aufgaben- kreise der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung ein- schließlich Entscheidung über Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung gegenüber Hei- men, Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchun- gen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen - Wohnungsangelegenheiten haben für den Be- troffenen keine eigenständige Bedeutung mehr - maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG betrifft. cc) Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtig- ten vertreten wurden (vgl. § 276 Abs. 4 FamFG), konnte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Be- stellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Eine Verfahrenspfleg- schaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umstän- den einen rein formalen Charakter hätte (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 - XII ZB 16/11 - FamRZ 2011, 1866 Rn. 13 und vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648 Rn. 15). Ob es sich um einen Ausnahme- fall im Sinne dieser Umschreibung handelt, ist aufgrund der nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen. 12 13 - 7 - Der angefochtene Beschluss begründet das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers damit, dass ein Interesse des Betroffenen daran nicht bestehe, nachdem die Beschwerdeentscheidung seinem geäußerten Willen entspreche. Diese Erwägung wird der Bedeutung der Vorschriften jedoch nicht gerecht und ist ermessensfehlerhaft. Denn nach den vom Landgericht referier- ten gutachterlichen Feststellungen ist der Betroffene zu einer freien Willensbil- dung nicht in der Lage. Kann er demnach seine Interessen selbst nicht mehr angemessen wahrnehmen, entspricht es gerade der Funktion des Verfahrens- pflegers, aus objektiver Sicht eines Dritten dafür Sorge zu tragen, dass die Vor- stellungen und Interessen des Betroffenen in dem Verfahren zur Geltung ge- bracht werden (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 2). Die vom Landge- richt getroffene Feststellung, der Beschluss entspreche dem natürlichen Willen des Betroffenen, beschreibt lediglich eine vermeintliche Übereinstimmung mit dessen Interessen, die der Verfahrenspfleger zur Geltung zu bringen hat. dd) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem Verfahrensfehler. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht nach Hinzuzie- hung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer ande- ren Entscheidung gelangt wäre. b) Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird einen Verfahrenspfleger zu bestellen und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben. c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: aa) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes (hier: "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen"), ist seine Sachkunde vom Ge- 14 15 16 17 18 - 8 - richt zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Verfügt der Sachverständi- ge über keine ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie, die ihn zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen qualifi- zieren, ist sein Gutachten regelmäßig nicht verwertbar (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 17 f. mwN). bb) Gemäß § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krank- heitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersu- chungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den kör- perlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des Auf- gabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wis- senschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaft- lich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu über- prüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverstän- digen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbeschluss vom 19. Ja- nuar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 17 f. mwN). Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht eingeholte Gutachten vom 14. Januar 2013 nicht gerecht. Das nur vierseitige, überwiegend aus ange- kreuzten Mehrfachauswahlen bestehende Gutachten mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend, indem eine beginnende Demenz als "wahrscheinlich" und als "durch einen de- 19 20 - 9 - pressiven Zustand überlagert" bezeichnet wird. Der Sachverständige be- schränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der in der Dokumentation des Pflegeheims enthaltenen Angaben. Auch seine - vierzeilige - Beurteilung ist zum Teil in indirekter Rede gehalten. Dadurch fehlt es dem Gutachten an der inneren Überzeugungskraft, dass sämtliche getroffenen Feststellungen auf ei- ner eigenen fachlichen Beurteilung des Sachverständigen beruhen. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel durfte das Gutachten der landgerichtlichen Entschei- dung nicht zugrunde gelegt werden. cc) Ferner wird das Landgericht den Betroffenen erneut persönlich anhö- ren müssen, schon um seinen aktuellen Betreuungswunsch zu ermitteln. 21 - 10 - dd) Schließlich wird die zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung mit einem Hinweis auf den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang zu ver- sehen sein. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: Notariat Bad Saulgau, Entscheidung vom 15.10.2012 - III VG 22/12 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 2 T 6/13 - 22