Entscheidung
V ZB 7/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 7/12 vom 1. August 2013 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Wein- land und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf einen etwaigen Verlust der materiellen Berechtigung der Beteiligten zu 4 hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage bei dem Prozessgericht geltend zu machen wäre; für das Vollstreckungsgericht ist lediglich maßgeblich, dass Titelgläubiger und Antragsteller (§ 15 ZVG) identisch sind. Auf die Notwendig- keit einer weiteren Glaubhaftmachung hinsichtlich der Beteiligtenstellung durch Vorlage von Originalbelegen hat das Vollstreckungsgericht den Prozessbevoll- mächtigten des Beteiligten zu 9 ausweislich eines Aktenvermerks rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin hingewiesen. Im Übrigen hat der Senat sich mit dem als übergangen gerügten Vor- bringen befasst und es seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 1 2 - 3 - Die von dem Antragsteller angeregte einstweilige Aussetzung der Voll- ziehung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 707 Abs. 1 ZPO kommt danach nicht in Betracht. Lemke Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 63 K 72/05 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2012 - 2-9 T 182/11 - 3