Entscheidung
VIII ZB 18/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/13 VIII ZB 19/13 vom 31. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 und 5. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 12.865,16 €. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 1. September 2012 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2012 mit Telefax vom 1. Oktober 2012, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Mit Schrift- satz vom 1. November 2012 hat die Klägerin die Zustellung des erstinstanzli- chen Urteils mit der Begründung als nicht wirksam beanstandet, die Unterschrift auf dem Ausfertigungsvermerk genüge nicht den Anforderungen des § 317 Abs. 4 ZPO. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat unter dem 5. November 2012 darauf geantwor- tet, dass keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Zustellung bestünden, und hat mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 4. März 2013 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der vom Berufungsgericht bis zum 4. Februar 2013 ver- längerten Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Den Wiedereinset- zungsantrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2013 zurück- gewiesen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechts- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. 1. Der die Berufung der Klägerin verwerfende Beschluss vom 25. Februar 2013 ist aufzuheben, weil die Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung nicht versäumt hat. Denn das erstinstanzliche Urteil war der Klägerin am 1. September 2012 nicht wirksam zugestellt worden. Entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts endete die Berufungsbegründungsfrist daher nicht bereits mit Ablauf der bis zum 4. Februar 2013 gewährten Verlängerung. Viel- 2 3 4 5 - 4 - mehr begann die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung erst fünf Monate nach Verkündung des Urteils vom 30. August 2012, also am 30. Januar 2013. Die mit Schriftsatz vom 4. März 2013 eingereichte Berufungsbegründung war damit noch rechtzeitig. a) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und be- ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätes- tens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist ist die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erforderlich. Die Ausfertigung ist vom Urkunds- beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 317 Abs. 4 ZPO). Dabei sind an die Unterschrift des Urkundsbeam- ten dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmen- der Schriftsätze durch Rechtsanwälte (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713 unter II 1 a). Für eine Unterschrift ist erforder- lich aber auch genügend das Vorliegen eines die Identität des Unterschreiben- den ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entspre- chend charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, juris Rn. 10 mwN). b) Die der Klägerin am 1. September 2012 zugestellte Urteilsabschrift stellt keine Ausfertigung des Urteils dar, weil es an einer Unterschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem Ausfertigungsver- merk vom 31. August 2012 fehlt. Der dort angebrachte Schriftzug lässt eine Identifizierung dessen, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig ge- worden ist, nicht zu. 6 7 - 5 - Das Berufungsgericht hat den Ausfertigungsvermerk in seinem Hinweis- schreiben an die Klägerin vom 5. November 2012 der Justizfachangestellten Z. zugeordnet. Um eine Unterschrift der Justizfachangestellten Z., die deren vollen Namen wiedergibt, handelt es sich bei dem Schriftzug des Aus- fertigungsvermerks jedoch ersichtlich nicht. Denn er weist keine - auch nur ent- fernte oder gar annähernde - Ähnlichkeit mit der Unterschrift auf, mit der die Justizfachangestellte Z. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Verkündungsvermerk vom 30. August 2012 - mit ihrem vollen Namen - unter- zeichnet hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Schriftzug des Ausfertigungsvermerks etwa um ein Namenskürzel der Justizfachangestellten Z. handelt. Denn ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erschei- nungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Para- phe) darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden An- forderungen nicht (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO mwN). Da der Schriftzug des Ausfertigungsvermerks die Unterschrift der Justiz- fachangestellten Z. nicht wiedergibt und auch nicht erkennen lässt, welcher andere Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Aussteller des Ausferti- gungsvermerks sein soll, ist die Identifizierung des Urkundsbeamten aufgrund dieses Schriftzugs nicht möglich. Der Klägerin ist deshalb keine ordnungsge- mäße Ausfertigung des Urteils vom 30. August 2012 zugestellt worden. 2. Auch der das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. März 2013 ist aufzuheben. Da die 8 9 10 - 6 - Klägerin die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt hat, sind ihr Wiederein- setzungsgesuch und der Zurückweisungsbeschluss gegenstandslos. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2012 - 3-4 O 51/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidungen vom 25.02.2013 und 05.03.2013 - 17 U 134/12 -