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1 StR 135/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 135/13 vom 29. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2013 beschlossen: Der Adhäsionsklägerin G. wird für das Adhäsions- verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiord- nung von Rechtsanwalt Prof. Dr. B. , , , bewilligt. Gründe: Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfah- ren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der An- geklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. B. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch 1 2 - 3 - seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt Prof. Dr. B. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist. Wahl Graf Cirener Radtke Mosbacher