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Entscheidung

II ZR 116/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 116/11 vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles- wig vom 19. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19. Februar 2013 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 26. Juni 2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die der Festsetzung der Verbandstrafe zugrundeliegenden Satzungsbe- stimmungen der Beklagten sind nicht widersprüchlich. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision - gerade auch bei Berücksichtigung des Wortlauts. § 12 lit. f der Satzung der Beklagten regelt eindeutig und speziell die Folgen eines Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht, wenn es dort heißt: „Bei ei- nem schuldhaften Verstoß gegen die Milchlieferungspflicht hat das Mitglied pro Kilogramm nicht abgelieferter Milch eine Vertragsstrafe von 0,03 € zu zahlen. Die fehlende Menge berechnet sich nach der im Mittel der beiden Jahre von ihm gelieferten Milchmenge. ...“ 1 2 - 3 - Diese Regelung wird nicht dadurch unklar, dass § 12 lit. h der Satzung allgemeine Regeln für Verbandsstrafen der Beklagten enthält. Dass bei der Aufzählung möglicher Verstöße der Verstoß gegen die Milchlieferungspflicht erneut genannt wird, spricht nicht gegen die Auslegung der Satzungsbestim- mungen durch den erkennenden Senat. Es handelt sich dabei lediglich um eine beispielhafte Zusammenfassung der zu ahndenden Verstöße der Mitglieder der Beklagten. Angesichts der Ausführlichkeit und Eindeutigkeit der Regelung des Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht in § 12 lit. f der Satzung soll § 12 lit. h der Satzung der Beklagten die erstgenannte Bestimmung nicht verdrän- gen, sondern ergänzen. Soweit § 12 lit. f der Satzung die Folgen des Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht regelt, findet der allgemeine, für mehrere Ver- bandsstrafen geltende § 12 lit. h der Satzung keine Anwendung. Soweit dies nicht der Fall ist, wie etwa bei der Regelung über die Zuständigkeit der Festset- zung einer Verbandsstrafe durch den Vorstand, gilt § 12 lit. h der Satzung auch im Falle eines Verstoßes gegen die Milchlieferungspflicht. Ob die in § 12 lit. h der Satzung angeordnete Höchstgrenze für Verbandsstrafen auf Verstöße ge- gen die Milchlieferungspflicht Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Höhe der festgesetzten Verbandsstrafe für den einzelnen Verstoß des Klägers diese Höchstgrenze nicht erreicht. Die Revision hat im Ausgangspunkt Recht, wenn sie meint, die Satzung enthalte keine Regelung dahin, bereits ohne Vorliegen eines Verstoßes ledig- lich bei der Erwartung einer endgültigen Leistungsverweigerung eine Verbands- strafe auszusprechen. Das hat der Vorstand der Beklagten aber auch nicht ge- tan. Die Festsetzung erfolgte vielmehr, nachdem der Kläger bereits ca. für ei- nen Monat seiner Milchlieferpflicht nicht nachgekommen war, die Beklagte ihn schriftlich hierauf hingewiesen und angedroht hatte, nach Ablauf einer gesetz- 3 4 - 4 - ten Frist das „vorgesehene Verfahren zur Festsetzung von Vertragsstrafen“ ein- zuleiten. Dass die Festsetzung im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch zukünf- tige Zeiträume umfasste, ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn eine fortdauernde Lieferpflicht besteht, der Genosse die Leistung endgültig verwei- gert hat und die Verbandsstrafe erst nach Verstreichen des jeweiligen Abrech- nungsmonats oder des Zeitraums, in dem die Verpflichtung zu erfüllen war, fäl- lig wird. - 5 - Die Revision hat letztlich auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers durch das Berufungsgericht. Im Schreiben vom 15. Mai 2006 kündigte der Kläger keine Maßnahmen an, die er nach Beendigung der Mitgliedschaft ergreifen werde. Vielmehr kündigte er, nachdem er zu Beginn des Schreibens seine Milchliefer- pflicht bestritten hatte, Maßnahmen an, mit denen er nach seiner Auffassung eine etwa noch bestehende Lieferpflicht beenden könne. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 09.07.2009 - 10 O 213/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.04.2011 - 6 U 19/09 - 5