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NotZ (Brfg) 13/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 13/12 Verkündet am: 22. Juli 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen vorläufiger Amtsenthebung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtun- gen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO rechtfer- tigen kann. BGH, Urteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12 - OLG Celle - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 22. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das den Parteien an Verkün- dungs statt am 17. und 18. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Streitwert: 25.000 € Tatbestand: Der 1956 geborene Kläger wurde 1985 als Rechtsanwalt zugelassen und 1991 zum Notar mit Amtssitz in H. bestellt. Seit dem Jahr 2000 erhoben Gläubiger des Klägers in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen und mussten Zwangsvollstreckungs- maßnahmen ergreifen. Insbesondere kam es seit Ende 2010 zur Anordnung 1 2 - 3 - mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus. Wegen der Einzel- heiten wird auf die Aufstellung auf Seiten 8 bis 11 des angefochtenen Urteils verwiesen. Daraufhin enthob der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. August 2011 vorläufig seines Amts als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei beziehungsweise seine wirt- schaftlichen Verhältnisse und/oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Inte- ressen der Rechtssuchenden gefährdeten. Der Kläger habe in kurzer Zeit Ver- bindlichkeiten in Höhe von ca. 45.000 € aufgehäuft, und Gläubiger seien ge- zwungen gewesen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die Rückstände bei dem Rechtsanwaltsversor- gungswerk weitgehend beglichen zu haben. Die Steuerforderungen resultierten vor allem aus einem außerordentlichen Gewinn seiner Ehefrau im Jahr 2007. Mit dem Finanzamt sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, de- ren Bedingungen er eingehalten habe. Wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 hat der Kläger die seinerzeit noch offenen Forderungen vollständig ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen der vom Beklagten angeführten Amtsenthebungsgründe ge- mäß § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO lägen nicht mehr vor. Zwar sei das Zahlungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit unter dem Gesichts- punkt des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO bedenklich gewesen. Auf der ande- ren Seite sei festzustellen, dass sich die bis 2009 eingetretenen neun Fälle von 3 4 5 - 4 - Zahlungsrückständen über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt hätten und nur einen minimalen Bruchteil der geschäftlichen Aktivitäten des Klägers ausgemacht haben dürften. Überdies habe es sich in der Regel um geringfügi- ge Beträge gehandelt, deren rasche Befriedigung nach Klageerhebung nicht unbedingt den Schluss auf ungesicherte wirtschaftliche Verhältnisse erlaube. Die drei letzten Fälle im Jahr 2009 seien während des Wechsels des Klägers von einer Einzelkanzlei in eine Sozietät und damit in der organisatorischen Um- stellungsphase eingetreten. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten eine Rolle gespielt. Hinsichtlich der Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Beitragsforderung für das Jahr 2010 Einwendungen erhoben habe, die zwar letztlich erfolglos geblieben seien, jedoch ein nachvollziehbarer Grund dafür gewesen seien, die Zahlungen zu- rückzustellen. Soweit die Beträge für 2008 und 2009 betroffen seien, komme wieder der Gesichtspunkt zum Tragen, dass sich der Kläger in einer Phase der beruflichen Umorganisation befunden habe. In Bezug auf die Steuerrückstände sei zu berücksichtigen, dass diese durch den wirtschaftlichen Erfolg der Ehefrau des Klägers im Jahr 2007 aufge- laufen seien. Die Pflicht zur Bildung von Rücklagen für die daraus resultierende Steuerschuld habe seine Ehefrau und nicht ihn getroffen. Nach der zwischenzeitlichen Befriedigung sämtlicher Rückstände lasse auch die derzeitige Einkommenssituation des Klägers zukünftige Vollstre- ckungsmaßnahmen nicht mehr befürchten. Sein Gewinn sei im Jahr 2011 um 89 % gestiegen. Dabei werde nicht verkannt, dass dieser Gewinnzuwachs im Wesentlichen durch eine Änderung des Verteilerschlüssels der Sozietät mit sei- 6 7 8 - 5 - ner Ehefrau und damit zulasten von deren Einkünften erfolgt sei, die sich in ei- ner vergleichbaren Größenordnung reduziert hätten. Es sei jedoch eine isolierte Betrachtung anzustellen. Die vorläufige Amtsenthebung sei danach zum Zeitpunkt ihrer Anord- nung zwar ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe jedoch hierfür keine Veranlassung mehr bestan- den. Zerrüttete wirtschaftliche Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) seien ebenso wenig festzustellen wie Vermögensverfall (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft des Finanzamts H. 4vom 18. Juli 2013 gab es an diesem Tag keine Steuerrückstände des Klägers mehr. Die im Zusammenhang mit der inzwischen am 25. April 2013 verfügten endgültigen Amtsenthebung angestellten Ermittlungen des Beklagten hatten jedoch ergeben, dass folgende Steuerrückstände des Klägers bestanden: 10. Dezember 2012: 7.023,00 € 10. Januar 2013: 4.570,00 € 10. Februar 2013: 0,00 € 10. März 2013: 14.500,00 € 10. April 2013: 4.644,50 €. 9 10 11 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat hat einen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung sei- ner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011 anzuordnen, mit Beschluss vom 2. Januar 2013 zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat der Senat wie folgt ausgeführt: "Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil haben Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollstreckungs- maßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anord- nung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forde- rungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kläger seine Schulden erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 vollständig ausgeglichen. Aus diesen Umständen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, so dass der Beklagte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers als Notar befugt war. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines No- tars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, 12 13 14 15 - 7 - Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfän- dungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver- sicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung die- ser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschafts- führung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderun- gen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Be- lang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Un- beachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tatsa- che, dass der Kläger - soweit ersichtlich - die offenen Forderungen kurz vor der mündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat, noch nicht, dass die Art sei- ner Wirtschaftsführung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerhaf- tigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gläubiger hätten sich nur während einer vorübergehenden, inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers veranlasst gesehen, ihre Ansprüche im Zwangswege zu befriedi- gen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kläger über einen zwölfjährigen Zeit- raum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Ansprüche Klagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger dauerhaft nicht willens oder - sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gründen - nicht in der Lage ist, fälli- 16 - 8 - ge Forderungen mit der für einen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit zu be- gleichen. Zum anderen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angeführte Stei- gerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, künftige Vollstre- ckungsmaßnahmen seien nicht zu befürchten. Der Beklagte hat - vom Kläger nicht bestritten - vorgetragen, die Verbesserung der Einnahmesituation beruhe allein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Klägers den mit ihm bestehenden Sozietätsvertrag zu dessen Gunsten geändert hat. Der Kläger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. Eine sol- che - während des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete - "Quersubvention" des Klägers durch dessen Ehefrau begründet nicht die notwendige Aussicht einer stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation." An dieser Beurteilung hat sich im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Juni 2013 (Eingang beim Bundesge- richtshof am 16. Juli 2013) und der Erörterungen in der mündlichen Verhand- lung des Senats nichts geändert. Zwar kann im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in jenem Schriftsatz nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels im Sozietätsvertrag zulasten seiner Ehefrau und zu seinen Gunsten um eine bloße "Quersubventio- nierung" handelt, die eine Konsolidierung seiner finanziellen Situation nicht er- warten lässt. Weiterhin rechtfertigen die vom Kläger vorgelegten und im Senats- termin erörterten Umsatzzahlen sowie die danach erzielten Gewinne nicht den Schluss, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) ungeordnet sind und die Entstehung weiterer Schulden unausweichlich ist. Gleichwohl sind die Interessen der Rechtsuchenden aufgrund der Art der 17 - 9 - Wirtschaftsführung des Klägers gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO). Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet. Die vom Oberlandesgericht dem Kläger insoweit attestierte günstige Prognose hat sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt, wie das Entstehen neuerlicher Steuerrückstände in beträchtlicher Höhe zu den Stichtagen 10. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 10. März 2013 und 10. April 2013 belegt. Hiernach hat der Kläger auch in jüngster Zeit wiederum über längere Zeiträume fällige Steuerforderungen nicht beglichen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung des Senats möglicherweise hat geltend machen wollen, die von der Finanzver- waltung als Steuerrückstände mitgeteilten Summen seien zum Teil Steuervor- auszahlungen gewesen, ist dies unbeachtlich. Auch bei Steuervorauszahlungen handelt es sich um fällige Verpflichtungen, mit denen der Schuldner in Rück- stand geraten kann. Auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Klägers muss es deshalb im Hinblick auf das Gewicht der hiernach gefährdeten Interessen der Rechtsuchenden bei seiner vorläufigen Amtsenthebung sein Bewenden haben. Ob der Bescheid über seine endgültige Amtsenthebung vom 25. April 2013 mit Erfolg wird angefochten werden können, wird auch davon abhängen, ob der Kläger seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nachhaltig und mit peinlicher Zuverlässigkeit erfüllt. 18 - 10 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vor- läufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt. Galke Appl Herrmann Doyé Müller-Eising Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2012 - Not 18/11 - 19