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4 StR 196/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 196/13 vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2013 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 6. Dezember 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2013 ist anzumerken: Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei dem Angeklagten rechtsfehler- frei einen mit einem Alkoholrausch qualitativ nicht vergleichbaren pathologischen Rausch festgestellt hat oder ob angesichts einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille und des Cannabiskonsums die Annahme eines gewöhnlichen oder eines so genannten abnormen oder komplizierten Rausches näher gelegen hätte. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte jedenfalls, dass er durch das Trin- ken von nahezu einer ganzen Flasche Wodka neben dem Cannabiskonsum in einen nicht unerheblichen Rauschzustand geraten werde und wollte dies auch; zugleich war ihm bewusst, dass es infolge der von ihm eingenommenen Medikamente zu Wechselwirkungen kommen kann (UA S. 17). Er hat folglich beim Rauschmittel- genuss vor Eintritt der Schuldunfähigkeit auch mit diesen die Schuldunfähigkeit möglicherweise mitverursachenden Faktoren gerechnet und sie billigend in Kauf ge- nommen. Der Eintritt eines pathologischen Rauschzustandes würde sich unter die- sen Gegebenheiten lediglich als eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensablauf darstellen, die den Vorsatz unberührt lässt. Daher kommt hier die Entscheidung des Senats nicht zum Tragen, dass ein patholo- gischer Rausch vom Betroffenen bei erstmaligem Auftreten in der Regel nicht - 3 - vorhersehbar und deshalb schuldlos herbeigeführt ist (Senatsurteil vom 21. Juni 1994 – 4 StR 150/94, BGHSt 40, 198, 199 f.). Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts- leistung gehindert. Mutzbauer Bender Quentin