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Leitsatz

XII ZB 143/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 143/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Leßmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd, 1378 Abs. 3 Satz 2 und 3 Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögens- gegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb er- forderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegen- stands ausgleichsberechtigt wird. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 - OLG Nürnberg AG Ansbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber- Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsteller, Zugewinnausgleich. Aus der am 30. August 1980 geschlossenen und seit dem 30. Dezember 2011 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten ist ein 1981 geborener Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller ist von Beruf Busfahrer, die Antrags- gegnerin ist Krankenschwester. Das monatliche Nettoeinkommen beider beläuft sich jeweils auf rund 2.000 €. Bis zur Trennung im Juni 2010 lebten die Beteilig- ten in dem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Zweifamilienhaus. Das entsprechende Grundstück hatten ihr ihre Eltern nebst zwei weiteren klei- neren Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 1996 1 2 - 3 - übertragen. Es war seinerzeit mit einem kleinen Wohnhaus bebaut, das den Beteiligten und den Eltern der Antragsgegnerin zunächst als Wohnung gedient hatte. Im Jahre 1996 errichteten die Beteiligten einen Anbau. Der Grundbesitz ist schuldenfrei. Mit notariellem Ehevertrag vom 25. Juni 1996 trafen die Betei- ligten folgende Regelung: "(…) II. Güterstandsmodifizierung 1) Herr W. und Frau W. (…) leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den sie grund- sätzlich auch aufrechterhalten wollen. Lediglich die von Frau W. von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Grundstücke (…) und die darauf befindlichen Gebäude, insbesonde- re auch das Wohnhaus, sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod der Ehefrau in keiner Weise berücksichtigt werden. Grundstücke und Gebäude auf dem Grundstückskom- plex (…) sollen deshalb weder zur Berechnung des An- fangsvermögens noch des Endvermögens der Ehefrau herangezogen werden. (…) 2) Da Herr W. den Wohnhausanbau mit seinen beruflichen Einkünften mitfinanziert, verzichtet er zur Absicherung seiner Ehegattin (…) auch auf jegliche Aufwendungser- satzansprüche, die im Zusammenhang mit der Finan- zierung des Wohnhausanbaus stehen. Frau W. nimmt den Verzicht hiermit an. - 4 - 3) Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es jedoch bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs verbleiben. Auch im Übrigen wollen Herr W. und Frau W. die Be- stimmungen des gesetzlichen Güterstands der Zuge- winngemeinschaft und die gesetzliche Erbfolgeregelung unverändert aufrechterhalten. Herrn W. ist bekannt, dass als Folge dieser Regelung das von ihm während der Ehe erworbene Vermögen, soweit nicht ein privilegierter Erwerb im Sinne des § 1374 BGB vorliegt, dem Zugewinnausgleich unter- liegt. Er ist damit einverstanden." Das Amtsgericht hat den Antragsteller antragsgemäß unter Außeracht- lassung des streitgegenständlichen Grundbesitzes dazu verpflichtet, an die An- tragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17.149,37 € zu zahlen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewie- sen. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unbeschränkt zugelassen und deshalb in vollem Umfang statthaft. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 4 5 6 - 5 - a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat seine in FamRZ 2012, 1710 veröf- fentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Regelung, mit der die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand modi- fiziert hätten, halte sowohl der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB als auch der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Durch die Modifizierung des Güterstands habe erreicht werden sollen, dass der Ehefrau der ihr von ih- ren Eltern zugewendete Grundbesitz auch im Falle des Scheiterns der Ehe un- geschmälert erhalten bleibe. Für eine weitergehende Vertragsauslegung dahin, dass die Beteiligten auch eine Ausgleichsverpflichtung des Ehemannes hätten ausschließen wollen, fehle jedweder Anhalt. Vielmehr lege die Formulierung in Ziffer II Nr. 3 des Vertragstextes nahe, dass die Beteiligten eine Verpflichtung des Ehemannes zum Ausgleich zumindest für möglich gehalten hätten, womit der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis erklärt habe. Zulässig und üblich sei die Herausnahme von Vermögensgegenständen bei vorehelichem Vermögen und bei privilegiertem Erwerb. Vor dem Hintergrund, dass es von dem durch eine Schenkung begünstigten Ehegatten und auch von dessen Ver- wandten, die ihm den Vermögenswert zugewendet hätten, als ungerecht emp- funden werde, dass die außerordentliche Wertsteigerung in der Ehe dem Zu- gewinnausgleich unterliege, sei eine Modifizierung dergestalt angemessen, den Gegenstand sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen außer Ansatz zu lassen. Vorliegend wäre die durch den Anbau und die allgemeine Preisentwick- lung entstandene Wertsteigerung dem Endvermögen zuzurechnen, weshalb der Zugewinn der Antragsgegnerin wohl denjenigen des Antragstellers übertroffen hätte. Dabei werde nicht verkannt, dass die von den Beteiligten gewählte Ver- tragskonstellation die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht nur vor einer Zuge- winnausgleichsforderung bewahre und vor Aufwendungsersatzansprüchen des Antragstellers schütze, sondern darüber hinaus auch dazu führe, dass sie ihrer- seits ausgleichsberechtigt sei. Eine solche auch als "Umkippen" bezeichnete 7 8 - 6 - Lage könne durch eine - hier von den Beteiligten nicht vereinbarte - Verzichts- klausel zu Lasten des vermögenderen Ehegatten in dem Vertrag vermieden werden. Es fehle jedenfalls an einer evident einseitigen Lastenverteilung. Die Eheleute hätten damals eine in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigte Part- nerschaft gelebt; beide seien stets vollschichtig berufstätig gewesen. Der in den Vertrag aufgenommene Ausschluss etwaiger Aufwendungsersatzansprüche des Ehemannes rechtfertige sich ebenfalls aus dem Erhaltungsinteresse des Grundvermögens und sei angesichts des langjährigen unentgeltlichen Wohnens des Ehemannes im Anwesen seiner Schwiegereltern nicht ohne Kompensation. Der Vertrag halte ebenfalls der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Es sei auch bezogen auf den Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft keine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, die hinzu- nehmen für den Antragsteller auch unter Beachtung der Belange der Antrags- gegnerin als unzumutbar erscheine. Vielmehr seien die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vorgelegen hätten, von den Beteiligten bei Abschluss des notariellen Vertrages als mögliche Entwicklung vorausgesehen worden. Denn sie seien bereits damals davon ausgegangen, mit den finanziel- len Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten den Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der ihnen als Wohnung und Lebensmittelpunkt der Familie habe dienen sollen. Dass der Antragsteller im weiteren Verlauf der Ehe trotz seiner vielfältigen An- strengungen in Bezug auf die Baumaßnahmen einen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin - ohne Berücksichtigung des Grundbesitzes - erwirtschaften würde, sei von den Beteiligten - wie Ziffer II. 3 des notariellen Vertrages zeige - zumindest für möglich gehalten worden. Gegen eine Vertragsanpassung in dem vom Antragsteller angestrebten Umfang spreche ferner der Umstand, dass beide Beteiligte auch heute voll er- 9 10 - 7 - werbstätig seien, damit ihren Lebensbedarf durch eigene Arbeitskraft selbst decken könnten und auch darüber hinaus finanziell unabhängig seien. Zu be- rücksichtigen sei ferner, dass der Versorgungsausgleich per Saldo zugunsten des Antragstellers durchgeführt worden sei. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich sei auch nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen worden. Soweit der Antragsteller vortrage, man habe sich mündlich darauf verständigt, gegenseitig keine vermögensrechtlichen Forderungen zu erheben, könne er bereits deshalb nicht durchdringen, weil eine solche Vereinbarung als erneute Güterstandsmodifikation gemäß § 1408 BGB formbedürftig gewesen wäre. b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die vom Be- schwerdegericht vorgenommene Vertragsauslegung, wonach auch eine Inan- spruchnahme des Antragstellers auf Zugewinnausgleich möglich sei, nicht zu beanstanden. Eine - dem entgegenstehende und von der Rechtsbeschwerde für geboten erachtete - ergänzende Vertragsauslegung des Ehevertrages hat das Beschwerdegericht folgerichtig abgelehnt. (1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Beste- hen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Be- stimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vor- schriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Rege- lung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag ei- ne Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundelie- 11 12 13 14 - 8 - genden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollstän- digung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenba- rem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbar- ten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhalts führen (Senatsurteil vom 11. Ja- nuar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN). Dabei ist die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individual- vereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisions- bzw. Beschwerdegericht grund- sätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berück- sichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre- geln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. Se- natsurteil vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 15 mwN). (2) Gemessen hieran ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden. Danach fehlt es vorliegend bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Ehevertrages. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in diesem Kontext maßgeblich auf die in Ziffer II. 3 getroffene Regelung des Ehevertrages Bezug nimmt, wonach das von dem Antragsteller während der Ehe erworbene Vermögen (nach wie vor) dem Zugewinnausgleich unterliegt und er ausdrück- 15 16 - 9 - lich damit einverstanden gewesen ist. Der vom Beschwerdegericht gezogene Schluss, die Regelung lege nahe, dass die Beteiligten eine Verpflichtung zum Ausgleich des Ehemanns zumindest für möglich gehalten hätten, ist folgerichtig. Legte man den Ehevertrag dagegen im Sinne der Rechtsbeschwerde aus, wo- nach mit ihm nur habe verhindert werden sollen, dass "aus dem Hausgrundbe- sitz" Zahlungen oder Entschädigungen im Rahmen der Abwicklung des Güter- stands an den Antragsteller fließen, die Antragsgegnerin im Gegenzug aber nicht habe berechtigt sein sollen, selbst Zugewinnausgleichsansprüche gegen ihn durchzusetzen, ergäbe die oben stehende Regelung des Ehevertrages kei- nen Sinn. bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Ehevertrag vor dem Hintergrund einer in ökonomischer Hinsicht gleichberech- tigten Partnerschaft der jeweils stets vollschichtig berufstätig gewesenen Ehe- leute nicht für unwirksam erachtet hat (vgl. zu den Voraussetzungen der Wirk- samkeitskontrolle eines Ehevertrages bei einer Regelung über den Zugewinn- ausgleich Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 14 ff.). Insoweit erhebt auch die Rechtsbeschwerde keine Einwendun- gen. cc) Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwer- degericht die von dem Antragsteller behauptete nachträgliche, mündliche Ver- einbarung, wonach sich die Beteiligten darauf verständigt hätten, gegenseitig keine vermögensrechtlichen Forderungen zu erheben, mangels Einhaltung der Form als unwirksam erachtet hat. Dabei kann es dahin stehen, ob darin - mit dem Beschwerdegericht - eine formnichtige Güterstandsmodifikation i.S.v. § 1408 i.V.m. § 1410 BGB zu sehen ist. Denn auch wenn man dem Einwand der Rechtsbeschwerde folgte, wonach hierin ein Verzicht auf die Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen zu sehen sei, stünden der Wirksamkeit 17 18 - 10 - dieser behaupteten Vereinbarung die Regelungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB entgegen, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat. (1) Gemäß der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflö- sung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Aus- gleich des Zugewinns treffen, der notariellen Beurkundung bzw. einer gerichtli- chen Protokollierung i.S.v. § 127 a ZPO. Nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB kann sich im Übrigen kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflich- ten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Erst recht kann er keine Verfü- gung über seine Ausgleichsforderung treffen, worunter auch ein Verzicht hin- sichtlich seines Zugewinnausgleichsanspruchs fällt (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 170/01 - FamRZ 2004, 1353, 1354). (2) Gemessen an diesen Anforderungen wäre die vom Antragsteller be- hauptete Verzichtsvereinbarung unwirksam, denn darin läge eine Verfügung über die Zugewinnausgleichsforderung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Vereinbarung vor oder während des Scheidungsverfahrens ge- troffen wurde. Im ersten Fall scheiterte sie an § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB und im zuletzt genannten Fall an der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers haben die Beteiligten jedenfalls nicht die erforderliche Form eingehalten. dd) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich nicht an der Aus- übungskontrolle gemäß § 242 BGB hat scheitern lassen. (1) Soweit die Regelung eines Ehevertrages der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob 19 20 21 22 - 11 - und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ver- wehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lasten- verteilung ergibt (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 34 mwN). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundle- gend abweicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Dabei ist zu beachten, dass die formal ausgestalteten Regelungen über den Zugewinnausgleich über die teleologischen Grundlagen des Teilhabean- spruchs - die verfassungsrechtlich verbürgte Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit - deutlich hinausgreifen, soweit sie auch solche Partner- schaften dem Ausgleich ehezeitlicher Vermögenszuwächse unterwerfen, in de- nen eine dem klassischen Ehetyp der Alleinverdienerehe entsprechende Rol- lenverteilung nicht stattgefunden hat und indem sie auch solchen Zugewinn in den Ausgleich einbeziehen, zu dem der andere nicht beigetragen haben kann (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 19). Die insoweit als Korrektiv zur gesetzlichen Typisierung zu verstehende güterrechtliche Vertragsfreiheit der Ehegatten umschließt das Recht, den von ihnen als unbillig oder unbefriedigend empfundenen Verteilungsergebnissen des gesetzlichen Güterstandes durch eine eigenverantwortliche Gestaltung ih- rer Vermögenssphäre begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonomi- sche Bewertungen ihrer Beiträge zum Familienunterhalt vornehmen zu können (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 20). 23 - 12 - (2) Gemessen hieran war eine Korrektur der ehevertraglichen Regelung im Wege der Ausübungskontrolle unter Berücksichtigung der vom Beschwerde- gericht getroffenen Feststellungen nicht geboten. (a) Es fehlt vorliegend bereits an einer unerwarteten Entwicklung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vorlagen, von den Beteiligten bei Abschluss des notariellen Vertrages als mögliche Entwicklung vorausgesehen worden, weil sie bereits damals davon ausgegangen waren, mit den finanziellen Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten den Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der als Wohn- und Lebensmittelpunkt der Familie dienen sollte. Ferner hat das Beschwerde- gericht in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Beteiligten den Umstand, dass der Antragsteller im weiteren Verlauf der Ehe einen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin erwirtschaften würde, zumindest für möglich gehalten haben. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht darauf abgestellt hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten seit Vertragsschluss nicht grundle- gend geändert haben. So sind beide Beteiligten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch heute noch voll erwerbstätig und darüber hinaus fi- nanziell unabhängig. Hinzu kommt, dass der Antragsteller von dem zu Lasten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleich profitiert. (b) Ebenso wenig ist aus Rechtsgründen etwas dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht in der Umkehr der Ausgleichsrichtung, also der über den Verlust eines möglichen Anspruchs auf Zugewinn hinausgehenden Verpflichtung, seinerseits der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich zu zahlen, keine einseitige, unzumutbare Lastenverteilung gesehen hat, die im 24 25 26 - 13 - Rahmen der Ausübungskontrolle zu einer Modifikation der vertraglichen Rege- lung führen müsste. Zu beachten ist dabei, dass die - ohne Berücksichtigung der von den Be- teiligten getätigten Investitionen eingetretene - Wertsteigerung keinen Zugewinn darstellt, zu dem der andere Ehegatte beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 19). Zwar beruht die weitergehende Wertsteigerung auch auf den vom Antragsteller erbrachten Leis- tungen. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zu einer einseitigen, unzumutba- ren Lastenverteilung. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass der Verzicht angesichts des langjährigen Wohnens des Antragstellers im Anwesen seiner Schwiegereltern nicht ohne Kompensati- on geblieben ist, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn der Antragsteller bei dieser Sachlage einerseits ausdrücklich auf Aufwendungser- satzansprüche verzichtet, sich deshalb außerhalb des Zugewinnausgleichs also nicht schadlos halten kann, und andererseits nicht auf die Aufnahme einer Ver- zichtsklausel in den Vertrag zu Lasten des vermögenderen Ehegatten hinwirkt, um eine Umkehr der Ausgleichsrichtung zu vermeiden, ist das Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Vertragsfreiheit und einer Korrektur über die Aus- übungskontrolle nach § 242 BGB nicht zugänglich. 27 - 14 - ee) Da das Beschwerdegericht nach alledem ohne Rechtsfehler den von den Beteiligten geschlossenen Ehevertrag dem Zugewinnausgleich zugrunde legen durfte, die Grundstücke also in der vereinbarten Weise dem Zugewinn- ausgleich entzogen sind, bleibt es bei der von den Instanzgerichten vorgenom- menen, von den Beteiligten der Höhe nach nicht angegriffenen und auch an- sonsten nicht zu beanstandenden Ausgleichsberechnung. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 15.09.2011 - 3 F 431/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.02.2012 - 9 UF 1427/11 - 28