Entscheidung
IV ZR 86/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 86/13 vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 17. Juli 2013 beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt. Gründe: I. Der am 26. Juli 1946 geborene und bei der Zusatzversorgung der Beklagten versicherte Kläger begehrt den Wegfall der infolge Ver- sorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seiner Rente bei der B e- klagten nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 12. September 1995 wurde er von seiner Ehefrau geschieden. Ferner wurden durch Beschluss vom 13. De- zember 1995 zu Lasten seiner Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversich e- rung Anwartschaften in Höhe von 41,37 DM pro Monat begründet. Am 5. Januar 2010 verstarb die Ehefrau des Klägers. Er erhält seit 1. August 2011 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Regelaltersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente von 411,73 € brutto monatlich. 1 - 3 - Diese ist wegen des Versorgungsausgleichs um 103,79 € brutto monat- lich gekürzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Kür- zung der Betriebsrente des Klägers zur Versicherungsnummer … wegen des durchgeführten Versorgungsausgleich s aus dem Scheidungsverfahren in Höhe von 103,79 € zu unterlassen, sowie an den Kläger, nach Maßgabe ihrer Satzung hinsichtlich einer zu leistenden B e- triebsrente zur Versicherungsnummer … für die Zeit vom 1. August 2011 an, über den bereits geleisteten Betrag in Höhe von mo- natlich 411,73 € brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 103,79 €, mithin 515,52 € zu bezahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. II. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassung s- mäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anre cht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgung s- ausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden A l- tersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht ge l- 2 3 - 4 - tend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar (XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852). Gegen diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsb e- schwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 VersAusglG, be- reits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Au s- setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspr e- chender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigke it des ent- scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 4 - 5 - 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1). Diese Vorau s- setzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren aus- zusetzen ist. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2012 - 2 C 181/12 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.02.2013 - 6 S 12/12 -