Entscheidung
IV ZR 268/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 268/12 vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 17. Juli 2013 beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1 BvR 1820/13 ausgesetzt. Gründe: I. Die am 28. November 1946 geborene und bei der Zusatzversor- gung der Beklagten pflichtversicherte Klägerin begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung ihrer Rente bei der Beklagten nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes. Durch Ur- teil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 27. Februar 1998 wurde sie von ihrem Ehemann geschieden. In diesem Urteil wurden zu Lasten ihrer Versorgung bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto ihres Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 32,35 DM pro Monat begründet. Am 15. Juni 2010 verstarb der Ehemann. Die Betriebsrente der Klägerin wurde wegen des durchgefüh r- ten Versorgungsausgleichs um 83,37 € monatlich gekürzt. 1 - 3 - Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte ver- pflichtet ist, die bei ihr zugunsten der Klägerin bestehende Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes (Versicherungsnummer … ) mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 anzupassen, nachdem der versorgungs- ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte der Klägerin am 15. Juni 2010 verstorben ist. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblie- ben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. II. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfa ssungs- mäßigkeit von § 32 VersAusglG ankommt. Nach § 37 Abs. 1 VersAusglG wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgung s- ausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Gemäß § 32 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden A l- tersvorsorge - wie hier derjenigen der Beklagten - findet § 32 i.V.m. § 37 VersAusglG demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht ge l- tend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 6. März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 VersAusglG sei mit dem Grundgesetz vereinbar (XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852). Gegen 2 3 4 - 4 - diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsb e- schwerde eingelegt (1 BvR 1820/13). Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von § 32 VersAusglG, be- reits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Au s- setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspr e- chender Anwendung des § 148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des en t- scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20 unter II 1). Diese Vorau s- setzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen Verfahren aus- zusetzen ist. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2012 - 2 C 508/11 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.07.2012 - 6 S 3/12 -