Entscheidung
AnwZ (Brfg) 23/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 23/13 vom 9. Juli 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Oktober 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klä- gers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen will (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmä- ßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrens- recht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senats- rechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff., vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). Zu diesem Zeitpunkt - hier: Widerrufsbescheid der Beklagten vom 23. April 2012 - lagen die Voraus- setzungen für einen Widerruf vor. Dies stellt der Kläger in der Begründung sei- nes Zulassungsantrags vom 22. April 2013 auch nicht in Abrede. Der Kläger verweist lediglich darauf, dass zwischenzeitlich am 17. April 2013 vor dem Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung stattgefunden ha- be, in der eine große Mehrheit der Gläubiger für den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan gestimmt und das Insolvenzgericht den Termin zur Verkündung einer Entscheidung über die Feststellung des Insolvenzplans auf den 22. Mai 2013 bestimmt habe. Hieraus leitet der Kläger ab, dass seine Ver- mögensverhältnisse relativ kurzfristig wieder geordnet werden könnten, so dass dem Widerruf der Anwaltszulassung danach die Grundlage entzogen wäre. Diese - im Übrigen ohne Vorlage entsprechender Nachweise - behaupte- te Entwicklung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen 3 4 5 6 - 4 - Widerrufs aber ohne Bedeutung; der Kläger ist insoweit auf ein Wiederzulas- sungsverfahren zu verweisen (siehe Senat aaO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2012 - 2 AGH 13/12 - 7