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Entscheidung

IX ZR 8/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 8/11 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.141.792,82 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht stellt keinen Obersatz des Inhaltes auf, dass der Anwalt nicht verpflichtet sei, andere Wege als den eingeschlagenen zur Wah- rung der Rechte des Mandanten zu prüfen und den Mandanten über die Risiken 1 2 - 3 - solcher Wege aufzuklären, mit denen dieser ebenfalls zu dem von ihm verfolg- ten Ziel gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1140 (Steuerberaterhaftung); vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 11; vom 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, WM 2009, 571 Rn. 10). Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls geht es vielmehr, ohne Zulassungsgründe zu schaffen, davon aus, dass die Inan- spruchnahme des Bauträgers bei Erteilung des Mandats der einfachste, schnellste und zunächst naheliegende und deshalb durch den Rechtsanwalt zu empfehlende Weg gewesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW-RR 2008, 1235 Rn. 14; vom 19. März 2009 - IX ZR 214/07, NJW 2009, 2949 Rn. 9; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/ D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 635 ff je- weils mwN). Auch hat es nicht festzustellen vermocht, dass der Beklagte es unterlassen habe, den Kläger in unverjährter Zeit auf das Erfordernis der Inan- spruchnahme der für den Rückzahlungsanspruch bürgenden Bank hinzuwei- sen. Dass dies willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 89, 1, 13 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 289, 299 f), wird auch durch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht behauptet. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.09.2009 - 9 O 377/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.12.2010 - 8 U 467/09-120- - 3