Entscheidung
XII ZR 122/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 122/12 vom 3. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2013 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 12. September 2012 wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: 73.591 € Gründe: 1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Beklag- ten auf Freigabe des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer gemeinsamen Immobilie in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgege- ben; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Beklagte hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Notan- walt beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter das Man- dat niedergelegt hat und danach zahlreiche weitere beim Bundesgerichtshof 1 2 - 3 - zugelassene Rechtsanwälte nach dem Vorbringen des Beklagten mit verschie- denen Begründungen eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer- den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Beklagte hinreichend substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, nach der Mandatsniederlegung durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen zu haben, um einen neuen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechts- verfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechts- verfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzu- lassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausge- hende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich wäre. 3 4 5 6 - 4 - Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12 - juris Rn. 2). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als un- zulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 21. Februar 2013 nach §§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO ver- längerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walt begründet worden ist. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 22.03.2012 - 8 O 2494/01 - OLG München, Entscheidung vom 12.09.2012 - 10 U 1836/12 - 7 8