Entscheidung
IX ZR 226/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 226/12 vom 1. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Juli 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat, der über die Anhörungsrüge in der nach seinen Mitwirkungs- grundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe entscheidet (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64), hat die Beschwerdebegründung der Beklagten in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen und erwogen. Dem Vorbringen kann die ordnungsge- mäße Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) nicht entnommen werden. 1. Die Beklagten haben innerhalb ihrer dreizehn Seiten umfassenden Beschwerdebegründung vom 17. September 2012 weder die maßgebliche Vor- schrift des § 543 Abs. 2 ZPO noch einen der dort enthaltenen Zulassungsgrün- de ausreichend dargelegt. Soweit im Zusammenhang mit der auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Beanstandung, der Beklagten zu 1 werde mit der Entziehung der Vergütung für ihre Tätigkeit die wirtschaftliche Lebensgrundlage genommen, 1 2 - 3 - eine Zulassung zur "Sicherung der Einheit der Rechtsprechung" gefordert wird (S. 6 des Schriftsatzes vom 17. September 2012), mag dies auf den Zulas- sungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO schließen lassen, der je- doch nicht in der gebotenen inhaltlichen Form näher ausgeführt wird. a) Zulassungsgründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Die bloße Behauptung eines Zulassungsgrundes - etwa durch eingestreute Klammerzusätze wie "(Art. 3. Abs. 1 GG)" oder schlagwortartige Formulierungen - reicht dazu nicht aus (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185; vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, NJW- RR 2010, 784 Rn. 5 jeweils mwN). Der Beschwerdeführer muss den Zulas- sungsgrund nicht nur benennen, sondern darüber hinaus zu den jeweiligen Vo- raussetzungen substantiiert vortragen (BGH, Beschluss vom 25. März 2010, aaO). b) Um die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Ge- sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerde- führer nicht nur einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, dass es sich bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder aber darzulegen, dass und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002, aaO S. 187). 3 4 - 4 - c) Diesen Anforderungen ist durch den lediglich schlagwortartigen Hin- weis auf die Sicherung der Einheit der Rechtsprechung - auch bezüglich etwai- ger anderer Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, Rn. 20, insoweit in WM 2013, 15 nicht abgedruckt) - nicht genügt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ent- spricht allein die Rüge, es seien bestimmte Grundrechte verletzt, nicht den An- forderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung, weil der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund benennen und zu seinen Voraussetzungen substantiiert vortragen muss (BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 199/11, Rn. 7). Der Begründung lassen sich überdies keine im vorliegenden Fall konkret einschlägige Rechtspre- chungs- und Schrifttumsnachweise entnehmen. Einen auch nur verdeckten Obersatz des Berufungsgerichts, der von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff), hat die Beschwerde nicht herausgearbei- tet. Ebenso enthält die Begründung keine Äußerungen zu einer Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr. Überdies wird nicht, auch etwa durch Bezug auf in den Vorinstanzen eingereichte Schriftsätze, im Einzelnen vorgetragen, inwie- weit der Verlust der Gebührenforderung tatsächlich die Lebensgrundlage der Beklagten zu 1 beeinträchtigt. 2. Auch im Blick auf die aus Sicht der Beschwerde gebotene Klärung der Staatsangehörigkeit der Parteien wurde kein entscheidungserheblicher Vortrag übergangen. Die Beschwerde hat sich in erster Linie (S. 6 des Schriftsatzes vom 17. September 2012, oben) darauf berufen, das Vordergericht sei gehalten ge- wesen, im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 die Staatsangehörigkeit zu erfra- 5 6 7 - 5 - gen, und dies unter Hinweis auf § 139 ZPO vertieft (S. 7 des Schriftsatzes vom 17. September 2012). Diese Rüge hat der Senat im Einzelnen beschieden. So- weit die Beschwerde weitergehend ausgeführt hat, die Vordergerichte hätten die Staatsangehörigkeit der Beklagten zu 1 von Amts wegen klären müssen, fehlt es an jeder Darlegung eines Zulassungsgrundes. Gleiches gilt für die Rü- ge, die Anwendung des § 139 BGB zu Lasten der Beklagten zu 1 sei mit Art. 12 GG unvereinbar. Allein mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Grundrechtsver- letzung wird - wie ausgeführt - den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn. 5; vom 11. Juni 2012 - AnwSt (B) 3/12, GuT 2012, 281 Rn. 2; vom 16. Au- gust 2012, aaO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.07.2011 - 1 O 165/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2012 - 1 U 138/11 -