Entscheidung
2 ARs 96/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96/13 2 AR 75/13 vom 27. Juni 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Betruges Antragsteller: Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaft München Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13. Mai 2013 ge- gen den Beschluss des Senats vom 17. April 2013 wird ver- worfen. Gründe: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Senat hat unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens die Be- schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 verbeschieden und für dieses Verfahren Pro- zesskostenhilfe versagt. Sollte der Antragsteller weitergehend einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung einer Anhörungsrüge gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts stellen wollen, wäre dieses Gericht zur Entscheidung hierüber berufen. Becker Berger Krehl 1 2 3