Entscheidung
3 StR 161/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 161/13 vom 26. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 20. Februar 2013 im Gesamtstrafenaus- spruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt wird; die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17. September 2012 entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in sieben Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fäl- len und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Mona- ten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat es eine gegen den Angeklagten am 17. September 2012 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek (3 Cs 761 Js 7614/12) verhängte Geldstrafe von 30 Tagessät- zen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- 1 - 3 - gen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht in die Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek einbezogen hat. Der Generalbun- desanwalt hat hierzu ausgeführt: "Der Einbeziehung im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass aus der wegen Diebstahls verhängten Geldstrafe des Amtsgerichts Schwarzenbek und der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16. Dezember 2011 … wegen versuchten Betrugs verhängten Geldstrafe von 60 Tagessät- zen gemäß § 460 StPO im Beschlusswege nachträglich eine Gesamt- strafe zu bilden ist, weil der Diebstahl am 11. Dezember 2011 began- gen wurde, so dass allein das Urteil des Amtsgerichts Hamburg- Harburg vom 16. Dezember 2011 eine Zäsur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16. Dezember 2011 ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die Vollstreckung der dort verhängten Geldstrafe seit 8. Dezember 2012 infolge Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist (UA S. 7, 8), denn die Erledigung ist erst nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17. September 2012 eingetreten. Damit steht die- se Erledigung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO aus den vom Amtsgericht Hamburg-Harburg am 16. Dezember 2011 und vom Amtsgericht Schwarzenbek am 17. Sep- tember 2012 verhängten Geldstrafen nicht entgegen. Ein Nachtrags- verfahren nach § 460 StPO ist erst dann ausgeschlossen, wenn sämt- liche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekom- men wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind (BGH NStZ-RR 2007, 369 f. m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an. Die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek in die hier zu bildende Gesamt- 2 3 - 4 - strafe hat deshalb zu entfallen. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die vom Landge- richt ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe herab, soweit die Besorgnis straf- schärfender Berücksichtigung der fehlerhaft einbezogenen Strafe reichen könn- te (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB). Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange- klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu ent- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke 4