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5 StR 276/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 276/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Braunschweig vom 5. Februar 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Einer Erörterung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrü- ge bedarf es daher nicht. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarben bzw. bestellten der Angeklagte und dessen wegen derselben Taten gemeinsam verurteilte, aber nicht revidierende Freund G. im zweiten Halbjahr 2011 in sechs Fällen Marihuana bei E. zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ge- schwiegen. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Beschwerde- führers allein aufgrund der Angaben des Lieferanten überzeugt. 1 2 3 - 3 - 2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie entspricht nicht den gesteigerten Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung gestellt werden, in der die maßgebliche Beweiswürdigung davon abhängt, ob das Tatgericht einer einzigen belastenden Aussage glaubt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97, StV 1998, 250). Die hiernach gebotene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände hat das Landgericht nicht vor- genommen. Die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2013 haben vor allem zutreffend ausgeführt, dass sich dem Ur- teil keine Einzelheiten zu dem gegen E. geführten Verfahren ent- nehmen lassen. Insbesondere bleibt unerörtert, ob eine Motivation für eine Falschbelastung bestehen könnte, E. sich beispielsweise eine Strafmilde- rung nach § 31 BtMG „verdienen“ wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 5 StR 94/07) oder in welchem Ausmaß er diese bereits er- langt hat. In diesem Zusammenhang wäre bedeutsam gewesen, ob und in welchem Maße die Bekundungen E. s, der „umfangreiche Angaben zu seinen eigenen Drogengeschäften gemacht“ und dabei „sowohl seine Mittä- ter als auch seine Abnehmer benannt“ hat (UA S. 10), im Übrigen bestätigt worden sind. Aus dem Urteil geht ferner nicht hervor, wie sich der nach der Aussage E. s als Überbringer eines Teils des Rauschgifts eingesetzte S. in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren geäußert hat; in der hiesigen Hauptverhandlung hatte er bestritten, die Angeklagten zu kennen. 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die ge- nannten Umstände in die gebotene Gesamtschau einbezogen worden wä- ren. 4 5 6 - 4 - 4. Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils auf den nicht revidie- renden G. (§ 357 Satz 1 StPO) kam schon deswegen nicht in Be- tracht, da das Landgericht ihn betreffend abgekürzte Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 StPO verfasst hat (vgl. auch Hamm in Rissing-van Saan FS, 2011, S. 195, 200 f.). Basdorf Sander Dölp König Bellay 7