Entscheidung
2 StR 138/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 138/13 vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 17. Dezember 2012 wird mit der Maß- gabe verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent- scheidung über eine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zustän- digen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu ei- ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zu der Beanstandung, dass die Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 24. April 2012 - 40 a Ls 401 Js 26367/10 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist. Im Übri- gen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die auch im Fall der Versäumung einer gebotenen Gesamtstrafenbildung gege- ben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 4 StR 204/07). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt nunmehr dem gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Es wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. Becker Fischer Appl Berger Eschelbach 2 3