Entscheidung
VII ZB 9/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/13 vom 13. Juni 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Über- weisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 € einstweilen eingestellt. Gründe: Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23. Juni 2005 zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages. Die Überlassung erfolgt nach dem Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die Ob- jekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht am 5. Oktober 2012 ei- nen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eigen- tums an dem Grundbesitz erlassen. Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne Er- folg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. 1 2 3 - 3 - Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. An- dernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennens- wertem Umfang erfolgversprechend. Die Gestaltung sei der Konstellation des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübba- res Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil un- geklärt sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "An- nahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe. Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung ge- gen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Si- cherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 O 2506/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 2 W 1/13 - 4 5 6