Entscheidung
IX ZR 163/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 163/10 vom 13. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Juni 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Au- gust 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.481,96 € festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) ist nicht dargelegt. 1. Das Berufungsgericht ist in seinen Obersätzen nicht von der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung abgewichen. Denn es hat in seiner Subsumtion zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte zu 1 wusste, mit der angefochtenen Zahlung solle eine Verbindlichkeit des Schuldners getilgt werden. Denn die Be- klagte habe diese Tilgung als solche akzeptiert und ihren Konkursantrag gegen den Schuldner infolgedessen zurückgenommen. 1 2 - 3 - 2. Die Rüge der Beschwerde zur Gehörsverletzung wegen Nichtbeach- tung der Handelsregisterauszüge betrifft keine entscheidungserheblichen Tat- sachen. Die angebliche Komplementär-GmbH war nach dem Registerstand im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung als solche ausgeschieden und der Schuldner persönlich als einziger Komplementär in die zahlungsvermitteln- de frühere GmbH & Co. KG eingetreten. Ob der Schuldner zur Zeit der ange- fochtenen Rechtshandlung Geschäftsführer der ehemaligen Komplementär- GmbH war, ist mithin im rechtlichen Zusammenhang des Streitgegenstandes ohne Bedeutung. 3. Die Frage, ob die Indizwirkung eines inkongruenten Konkursantrages noch bei einer Verfahrenseröffnung vier Jahre später gegen den befriedigten Antragsteller wirkt, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsurteil steht in diesem Punkt im Einklang mit dem von ihm zitier- ten Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 3 4 - 4 - 246 f, 251 f, 254 unter III. 1. c). Zu einer weitergehenden Klärung der abstrakten Rechtsfrage gibt der Streitgegenstand keine Veranlassung. Kayser Raebel Vill RiBGH Dr. Pape ist im Erholungs- urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Fischer Kayser Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.12.2008 - 15 O 106/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2010 - 2 U 7/09 -