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Entscheidung

5 StR 246/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 246/13 (alt: 5 StR 174/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2012 mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezem- ber 2011 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Kör- perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 StR 174/12 (StV 2012, 582) hat der Senat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen der genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es acht Monate für vollstreckt erklärt hat. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel dringt mit der Sach- beschwerde durch, weswegen es eines Eingehens auf die erhobenen Ver- fahrensrügen nicht bedarf. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der da- mals 61 Jahre alte Angeklagte die seinerzeit 49-jährige Nebenklägerin Ende Dezember 2007 vaginal und im März 2008 anal (Taten 1 und 2). Nach den Vergewaltigungen wohnte die Nebenklägerin weiterhin mit dem Angeklagten zusammen, wobei es jedenfalls vor Tat 2 gelegentlich auch noch zu einver- nehmlichem Geschlechtsverkehr kam. Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete sie nach einem Vorfall vom 26. April 2008, bei dem der Angeklagte sie am Hals gepackt und gegen ein Treppengeländer gedrückt hatte (Tat 3). Die Strafanzeige vom 26. April 2008 beschränkte sich auf den Vorwurf der Körperverletzung. Auf Nachfrage der Polizeibeamtin nach sexuellen Übergrif- fen sagte die Nebenklägerin, dass dies vor zwei oder drei Jahren der Fall gewesen sei. Ähnlich verlief eine Vernehmung im Mai 2008. Details über die sexuellen Gewalthandlungen berichtete sie in einer Vernehmung im Au- gust 2008. Gegenstand eines von ihr angestrengten zivilrechtlichen Gewalt- schutzverfahrens war nur die Körperverletzung vom 26. April 2008. 2. Die Beweiswürdigung genügt nicht den in der hier gegebenen Kons- tellation „Aussage gegen Aussage” geltenden strengen Anforderungen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f., Beschluss vom 24. Januar 2008 – 5 StR 585/07, NStZ-RR 2008, 254). Sie weist Lücken auf und hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Auch die neu entscheidende Strafkammer befasst sich unzu- reichend mit der Aussageentstehung und dem Aussageverhalten der Neben- klägerin. Namentlich setzt sich das Landgericht nicht erkennbar mit dem Um- stand auseinander, dass die Nebenklägerin nach ihrer auf den Vorwurf der Körperverletzung beschränkten Strafanzeige auf Frage der Polizeibeamtin nach etwaigen sexuellen Übergriffen solche als zwei oder drei Jahre zurück- liegend bezeichnete, wohingegen nach ihren späteren Angaben und den hie- rauf beruhenden Feststellungen die abgeurteilte Tat 1 (vaginale Vergewalti- gung) rund vier Monate und die anale Vergewaltigung (Tat 2) gar erst rund einen Monat vor der Strafanzeige begangen wurde. Die im Urteil nur referier- 2 3 4 - 4 - te Erklärung der Nebenklägerin, dass es auch „in den Jahren 2005 und 2006 dazu gekommen sei” (UA S. 19), findet in den Feststellungen keine Stütze. Denn danach hat die Nebenklägerin etwa seit 2005 zwar vielfach Ge- schlechtsverkehr „über sich ergehen lassen”, er wurde jedoch vom Angeklag- ten nicht gewaltsam erzwungen. Auch eingedenk der Tatsache, dass es sich bei der Nebenklägerin um eine juristische Laiin handelt, bedürfte es deshalb der Erklärung, weshalb sie – wenn sie sexuelle Übergriffe nicht gänzlich ne- gieren wollte – dann den hierfür angegebenen Tatzeitraum nicht auf die auch nach ihren eigenen Empfindungen schwersten Taten, vor allem den sie au- ßerordentlich traumatisierenden und mit körperlichen Verletzungen verbun- denen erzwungenen Analverkehr erstreckte, der kurze Zeit vor der Anzeige erfolgt sein soll. Die insoweit vorgenommenen Wertungen der aussagepsy- chologischen Sachverständigen, die Nebenklägerin sei von der Frage „über- rascht” worden, die Angaben seien „nicht falsch” und „psychologisch erklär- bar” (UA S. 25), sind jedenfalls ohne nähere Erläuterung nicht nachvollzieh- bar. Angesichts der auch ansonsten überaus schwierigen Beweislage kommt diesem Aspekt zentrale Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Angaben der Nebenklägerin insgesamt zu. Der Rechtsfehler ent- zieht daher dem Schuldspruch wegen zweimaliger Vergewaltigung die Grundlage. b) Darüber hinaus sieht die Strafkammer kein Falschbelastungsmotiv. Unterstelle man, dass es der Nebenklägerin um einen Auszug des Angeklag- ten aus der gemeinsamen Wohnung gegangen sei, so hätte sie die Vorwürfe schon bei der Strafanzeige erheben können; ferner sei der Angeklagte schon am 26. April 2008 der Wohnung verwiesen worden (UA S. 21). Abgesehen davon, dass die Nebenklägerin den Vorwurf sexueller Übergriffe – wenn- gleich pauschal und erst auf Nachfrage – bei der Anzeigeerstattung gerade doch erhoben hatte, lässt das Landgericht mit diesen Darlegungen ein sich nach Sachlage aufdrängendes Rachemotiv außer Acht. Denn nach der 5 6 - 5 - Strafanzeige und vor den weiteren Vernehmungen der Nebenklägerin hatte sich ein heftiger Streit zwischen dieser und dem Angeklagten um die ge- meinsame Wohnung sowie Einrichtungsgegenstände entsponnen, im Zuge dessen die Nebenklägerin unter sie sehr belastenden Umständen die Woh- nung verlor, wohingegen der Angeklagte im Haus verblieb (UA S. 13 f.). Dies hätte das Landgericht bei seiner Widerlegung eines möglichen Falschbezich- tigungsmotivs erörtern müssen. Die Beweiswürdigung erweist sich daher auch unter diesem Blickwinkel als lückenhaft. 3. Da auch der Hergang der von der Nebenklägerin bekundeten Kör- perverletzung im Wesentlichen auf deren Aussage gestützt ist, hebt der Se- nat den deswegen ergangenen Schuldspruch mit auf. Die Sache bedarf des- halb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Haupt- verhandlung weist der Senat – namentlich im Blick auf neuerliche Aussage- erweiterungen (UA S. 6) – auf die von der Revision im Rahmen einer Verfah- rensrüge vorgetragenen Erwägungen zu möglichen auf autosuggestiven Prozessen beruhenden Verzerrungen und Übertreibungen im Aussagever- halten der Nebenklägerin hin, die auch im Rahmen der subjektiven Voraus- setzungen des § 177 StGB zu bedenken wären. Basdorf Sander Dölp König Bellay 7