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5 StR 191/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 191/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü- ge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete sich der Angeklagte mit den Beteiligten M. und T. , künftig in einer Vielzahl von Fällen vom Angeklagten zu beschaffendes Crystal in Mengen von jeweils 500 Gramm von Polen nach Deutschland zu verbringen und dort zu verkau- fen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend sollte das Rauschgift durch M. zu Fuß über den Grenzübergang Altstadtbrücke in Görlitz gebracht und von dort durch einen Kurier zu dem für den Absatz zuständigen T. verbracht werden. Als Kurier wurde der frühere Mitangeklagte G. ge- wonnen; der Angeklagte beschaffte im Zeitraum Mai bis Oktober 2007 in sechs Fällen absprachegemäß jeweils 500 Gramm Crystal, die G. hin- ter dem Grenzübergang auf deutscher Seite von M. – in einem Fall auch 1 2 - 3 - vom Angeklagten – entgegennahm und mit seinem Pkw zu T. ver- brachte, der das Rauschgift anschließend weiterverkaufte. Das Landgericht hat seine Feststellungen im Wesentlichen auf die ei- ne eigene Tatbeteiligung eingestehenden Aussagen des ehemaligen Mitan- geklagten G. gestützt, die dieser im Dezember 2007 und März 2008 gegenüber der Polizei gemacht hatte. In der Hauptverhandlung hat G. dieses Geständnis widerrufen und erklärt, er habe durch die damaligen An- gaben erreichen wollen, dass er aus der gegen ihn seinerzeit in einem Er- mittlungsverfahren wegen Betruges vollzogenen Untersuchungshaft entlas- sen werde. Dass eine solche Aussage unter Einschluss eigener Tatbeteili- gung Voraussetzung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sei, sei ihm von den Vernehmungsbeamten deutlich gemacht worden. 2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prü- fung nicht stand. a) Das Landgericht hat sich seine Überzeugung vom Tatgeschehen aufgrund der Angaben der Vernehmungsbeamten B. , Gu. und K. zum Inhalt der früheren Aussagen des ehemaligen Mitangeklagten G. verschafft. Bei den Vernehmungsbeamten handelt es sich somit um Zeugen vom Hörensagen, auf deren Bekundungen den Angeklagten belas- tende Feststellungen nur dann hätten gestützt werden dürfen, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden wären (Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83a mwN; vgl. dazu BGH, Be- schlüsse vom 9. April 2013 – 5 StR 138/13 – und vom 8. Mai 2007 – 4 StR 591/06). Dies gilt hier in besonderem Maße, weil der vormalige Mit- angeklagte G. , von dessen Angaben die Verurteilung letztlich allein abhing, seine früheren Aussagen in der Hauptverhandlung ausdrücklich wi- derrufen und selbst als bewusst unwahr gekennzeichnet hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. September 2012 – 5 StR 401/12; Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.). 3 4 5 - 4 - Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die vom Landgericht angeführten sonstigen Indizien bestätigen zwar in Randbe- reichen frühere Angaben G. s. Sie weisen jedoch sämtlich keinen un- mittelbaren Bezug zum Tatgeschehen auf und stellen weder für sich betrach- tet noch in ihrer Gesamtschau Beweisanzeichen von Gewicht für die Täter- schaft des Angeklagten dar. aa) Dass die von G. geschilderten Taten in einen Zeitraum fal- len, in dem M. nicht inhaftiert war, ist im Rahmen der Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussage G. s kaum aussagekräftig; es schließt im Wesentlichen nur eine gesicherte Widerlegung von G. s Angaben aus. Da G. und M. zeitweise gemeinsam inhaftiert waren, liegt es äußerst nahe, dass G. die Haftzeiten M. s kannte und diese auch im Falle einer falschen Aussage hätte berücksichtigen können. Zudem be- sagt die Tatsache, dass die Haftzeiten M. s zeitlich zur Schilderung G. s passen, noch nichts über eine Tatbeteiligung des Angeklagten. bb) Der Wechsel der Telefonnummer durch G. wenige Tage nach der Inhaftierung M. s mag zwar als gewisser Hinweis auf eine Betei- ligung G. s an von M. begangenen Taten gewertet werden können; einen Schluss auf Tatbeiträge des Angeklagten erlaubt dieser Umstand je- doch ebenso wenig wie er auf die konkreten von G. behaupteten Ta- ten hinweist. cc) Die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachungsmaßnah- men lassen lediglich einen einzigen Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem angeblichen Mittäter T. erkennen. Dies allein kann ebenfalls noch nicht als gewichtiges zusätzliches Indiz für die Täterschaft des Ange- klagten gewertet werden, zumal Kontakte des Angeklagten und der angebli- chen weiteren Tatbeteiligten zu G. damit nicht festgestellt werden konnten. Der Inhalt der SMS des Angeklagten an T. lässt vielmehr eine 6 7 8 9 - 5 - Einbindung G. s in ein etwaiges Tatgeschehen eher zweifelhaft er- scheinen. dd) Die von der Strafkammer angeführten Anhaltspunkte aus dem Jahr 2008 für das Bestehen eines Absatzmarktes für Einzellieferungen von 500 Gramm Crystal im Raum Görlitz sind für die Frage nach einer Beteili- gung des Angeklagten an den verfahrensgegenständlichen Taten irrelevant und vermögen die diesbezüglichen Angaben G. s auch im Übrigen nicht zu bestätigen. ee) Das vom Landgericht festgestellte Verhalten G. s anlässlich der bei einer Vernehmung im März 2008 erfolgten Vorlage von Lichtbildern des Angeklagten und T. s erlaubt zwar den von der Strafkammer gezo- genen Schluss, dass die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung G. s unzutreffend war, er habe den Angeklagten und T. zum Zeitpunkt der Lichtbildvorlage überhaupt nicht gekannt. Ein Anhaltspunkt von Gewicht für die Richtigkeit der von G. in den früheren Vernehmungen erbrachten Tatschilderungen und für eine Beteiligung des Angeklagten kann hierin jedoch nicht gefunden werden. ff) Von ebenso geringer Aussagekraft für die Richtigkeit des von G. behaupteten Tatgeschehens ist der vom Landgericht herangezogene Umstand, dass G. offenbar tatsächlich wusste, wo T. wohnt und welches Auto dieser fuhr. gg) Die Tatsache, dass auch der Zeuge M. den Angeklagten in der Hauptverhandlung des Handeltreibens mit Crystal bezichtigt hat, vermag in der vorliegenden Konstellation die aufgrund der polizeilichen Vernehmungen G. s gewonnene Überzeugung der Strafkammer nicht zu stützen. Eine Bestätigung der fraglichen Angaben G. s kann in der Aussage M. s nicht gesehen werden, da M. zwar seine eigene und des Angeklagten Tatbeteiligung eingeräumt, eine Mitwirkung G. s, den er erst im No- 10 11 12 13 - 6 - vember/Dezember 2007 in der Justizvollzugsanstalt kennengelernt haben will, aber vehement in Abrede gestellt hat. Mit den Bekundungen M. s übereinstimmende Mindestfeststellungen zu Rauschgiftgeschäften unter Be- teiligung von M. und dem Angeklagten, die bei entsprechender tatgericht- licher Würdigung möglicherweise denkbar gewesen wären, hat das Landge- richt nicht getroffen. Unmittelbar auf seine Aussage kann sie ihre Überzeu- gung von der Täterschaft des Angeklagten in den abgeurteilten Fällen nicht gestützt haben. b) Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Landgerichts lücken- haft, weil sie die Gründe des dem Urteil zufolge in der Hauptverhandlung ver- lesenen freisprechenden Urteils im Verfahren gegen T. vom 11. Au- gust 2010 unerörtert gelassen hat. Außerdem ist das ebenfalls verlesene Urteil gegen M. vom 11. Juni 2012, das offenbar von den Angaben G. s abweichende Feststellungen enthielt, nicht näher erläutert worden. Im Übrigen ist auch zu dem weiteren Ablauf und dem Ergebnis des Betrugsver- fahrens, in dem G. 2007 inhaftiert war, nichts festgestellt. 3. Die Sache bedarf danach einer erneuten umfassenden tatgerichtli- chen Überprüfung und Bewertung. Da von dem vorliegenden Verfahren nur noch der bei Tatbegehung bereits erwachsene Beschwerdeführer betroffen ist, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Land- gerichts zurück. Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung eine Tatbeteiligung des Angeklagten feststellen lassen sollte, wird das neue Tatgericht gegebenen- falls auch die Rolle des Vaters des Angeklagten, der nach den Angaben G. s „die ganzen Fäden zieht“, in den Blick zu nehmen und deren Aus- wirkungen auf die Bewertung etwa festzustellender Tatbeiträge des Ange- klagten zu prüfen haben. Eine führende Stellung des Angeklagten in einer Bande belegt das Urteil nicht. 14 15 16 - 7 - Insbesondere angesichts des immensen Abstandes zwischen G. s belastenden Angaben und der Anklageerhebung wird das neue Tatge- richt die Frage rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eingehender zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch die bislang unterbliebene effektive Strafverfolgung des sich selbst be- lastenden G. gänzlich unzulänglich erklärt ist. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 17