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Entscheidung

VII ZR 116/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 116/11 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision wird stattgegeben. Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 30.570,28 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt Zahlung von Restwerklohn aus abgetretenem Recht der B. GmbH. Der Beklagte ist Inhaber eines Gewerbebetriebes, der Bauvorha- ben projektiert und durchführt. Am 14. Dezember 2006 beauftragte er die B. GmbH mit dem Rückbau sowie der Altlastentsorgung eines ehemaligen Sä- gewerks. Nach vertragsgemäßer Durchführung der Arbeit erteilte die B. GmbH unter dem 9. Februar 2007 eine Schlussrechnung über brutto 429.755,45 €. 1 - 3 - Anschließend einigten sich die Vertragsparteien auf einen Pauschalpreis in Höhe von insgesamt 370.000 € zuzüglich einer weiteren Rechnung in Höhe von 20.000 €, somit 390.000 €. Der Beklagte erbrachte bis einschließlich 2. Mai 2008 hierauf Teilzahlun- gen in Höhe von etwas mehr als 350.000 €. Die anschließend eingeschaltete Klägerin, die ein Inkassobüro betreibt, machte unter dem 8. September 2008 eine Restforderung von 40.339,70 € geltend. Darauf erkannte der Beklagte un- ter dem 17. September 2008 die Forderung in dieser Höhe zuzüglich weiter entstehender Zinsen an, wobei er Ratenzahlung zusagte. Er leistete noch wei- tere vier Raten zu je 2.000 €. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 32.339,70 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen ge- richtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Be- klagten, der nach Zulassung der Revision Klageabweisung erreichen möchte. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung von Vortrag des Beklag- ten zur Anfechtung des Werkvertrags vom 14. Dezember 2006 wegen arglisti- ger Täuschung und zur Nichtigkeit wegen sittenwidrig überhöhter Preise als verspätet durch das Landgericht für zutreffend gehalten. Zwar könne nicht die Anfechtungserklärung als solche präkludiert sein, jedoch könne der sie stützen- de Tatsachenvortrag nach den prozessualen Regeln verspätet sein. Das Land- gericht habe insoweit die Präklusionsvorschriften der §§ 282, 296 Abs. 1 ZPO zutreffend angewandt. Zur Klageerwiderung sei dem Beklagten ordnungsge- 2 3 4 - 4 - mäß eine Frist gesetzt worden. Die Klage sei auch schlüssig und hinreichend substantiiert gewesen. Hinzu komme, dass dem Landgericht auch insoweit zu folgen sei, als es ausgeführt habe, dass der Beklagte weder den Anfechtungs- grund noch die Einhaltung der Anfechtungsfrist hinreichend substantiiert darge- tan habe. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei- sung der Sache an das Berufungsgericht. Das Urteil beruht, wie die Beschwer- de zu Recht rügt, auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, das Landgericht habe den Vortrag des Beklagten bezüglich der Anfechtung seiner auf den Ab- schluss des Werkvertrags gerichteten Erklärung und zur Sittenwidrigkeit des Vertrages zutreffend als verspätet zurückgewiesen und insoweit die Präklusi- onsvorschriften des § 296 Abs. 1 ZPO zutreffend angewandt. Denn es fehlt an jeglicher Feststellung dazu, ob nach der freien Überzeugung des Gerichts die Zulassung des Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. We- der das Landgericht noch das Berufungsgericht haben sich hiermit auseinan- dergesetzt. Insbesondere ist nicht festgestellt worden, dass die Behauptungen des Beklagten bestritten worden seien. Bei einer derart offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift, bei der ein wesentliches Tatbestands- merkmal ungeprüft bleibt, ist zugleich das rechtliche Gehör der betroffenen Par- tei verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 9 m.w.N.). b) Zu Recht rügt die Beschwerde weiter, dass das Berufungsgericht mit seiner Hilfsbegründung, dass dem Landgericht auch insoweit zu folgen sei, 5 6 7 - 5 - dass der Beklagte weder einen Anfechtungsgrund noch die Einhaltung der An- fechtungsfrist hinreichend substantiiert dargetan habe, ebenfalls gegen den An- spruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Denn weder das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch das Urteil des Berufungsgerichts enthalten eine Begründung für diese Be- urteilung. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen, die an die Substantiiertheit eines Parteivortrages zu stellen sind, grundlegend und damit in einer Weise verkannt hat, dass hiermit der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Die Beschwerde legt ausreichend dar, inwieweit der Beklagte zu den Vo- raussetzungen der Anfechtungsvorschriften vorgetragen hat. Der Beklagte habe im Einzelnen vorgetragen, der Geschäftsführer der B. GmbH habe zur Position 01.02.0500 des Angebots vom 6. Dezember 2006 erläutert, diese betreffe die an die Deponie zu entrichtenden Kosten. Auf die Nachfrage, weshalb in der Schlussrechnung ein geringerer Betrag je Tonne angesetzt sei, habe der Ge- schäftsführer der B. GmbH erklärt, die Deponie habe aufgrund der erheblichen Mehrmenge einen Preisnachlass von 108,00 € auf 88,75 € pro Tonne gewährt. Die tatsächlichen Deponiekosten hätten aber lediglich 25 € je Tonne betragen, was dem Geschäftsführer schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei. Hätte der Beklagte gewusst, dass es sich bei dieser Position nicht um den von der Deponie berechneten Preis gehandelt habe, hätte er den Vertrag nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen. Zur Anfechtungsfrist habe der Beklagte vorgetra- gen, er habe von diesen Vorgängen erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis erlangt. Da die Anspruchsbegründung dem Beklagten am 19. März 2010 zugestellt worden ist, sei die im Schriftsatz vom 30. Juni 2010 erklärte Anfechtung innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB ge- schehen. 8 - 6 - c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungs- gericht bei einer vollständigen Prüfung der Voraussetzungen der Präklusions- vorschriften sowie der Grundsätze der Substantiierung eines Parteivorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. d) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Mit den bisher angestellten Erwägungen lässt sich auch nicht begründen, dass der Beklagte die Verspätung seines Vorbringens nicht genügend ent- schuldigt habe. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte prozessual ver- pflichtet gewesen sein könnte, früher bei der Gutachterin Nachfrage zu halten. Hierzu müsste jedenfalls ein Anlass bestanden haben. Anlass dazu hätten al- lenfalls die Kostenfestsetzungsbescheide bieten können. Der Beklagte hat die 9 10 11 - 7 - Bescheide jedoch nach seinem Vorbringen unmittelbar zur Prüfung an die Sachverständige weitergeleitet, so dass er hieraus keine Verdachtsmomente abgeleitet hat. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 17.08.2010 - 2 O 54/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2011 - 10 U 1077/10 -