Entscheidung
I ZR 128/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 128/11 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset- zung im Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurück- gewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Klägerin richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 50.000 € festgesetzt hat. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Schutzge- meinschaft für Bankkunden e.V., hat mit der Revision ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weiterverfolgt, es der beklagten Genossenschaftsbank zu verbieten, bei von ihr gegen Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerungs- verfahren selbst oder durch Dritte im ersten Termin Gebote abzugeben, die ausschließlich dem Zweck dienen, dass im zweiten Termin ein unter der Hälfte des Grundstückswerts liegender Zuschlag erfolgen kann. Das Berufungsgericht hat den Streitwert in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 auf 50.000 € festgesetzt. Bei qualifizierten Einrichtungen komme es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbrau- 1 2 - 3 - cher an; maßgebend seien die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.9). Diese Nachteile würden von dem seitens der Klägerin angegebenen Streitwert von 1.500 € nicht einmal ansatzweise realistisch erfasst. Die "Verschleuderung von Grundeigentum", gegen die sich die Klägerin wende, spiele sich in anderen Größenordnungen ab. Diese Beurteilung lässt - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Gegenvorstellung, bei der Beklagten handele es sich um eine kleine Genossenschaftsbank - ebenso wenig einen Fehler erkennen wie die Ab- lehnung des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts im Be- schluss des Berufungsgerichts vom 8. August 2011. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klä- gerin für ihren Standpunkt angeführte Bewertung von Unterlassungsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen richten, für die Bewertung der Interessen im von der Kläge- rin hier geführten Wettbewerbsprozess nicht maßgeblich ist. Zu den Vorausset- zungen für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG im Hin- blick auf ihre finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin keine Ausführungen 3 - 4 - gemacht. Einen entsprechenden Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Gegen- vorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nicht gehal- ten. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 8 O 4038/09 - OLG München, Entscheidung vom 26.05.2011 - 6 U 3880/10 -