OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZB 56/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/12 vom 6. Juni 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 888 Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für voll- streckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 18. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 10.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltssozietät. Sie ha- ben im Sozietätsvertrag folgende Schiedsvereinbarung getroffen: Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmeverträgen werden unter Ausschluss der ordentlichen Ge- richtsbarkeit durch einen Schiedsrichter entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen vorer- wähnter Verträge. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner in einem schiedsrichterlichen Verfahren einen Teil-Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 27. Juni 2011 erwirkt. Danach hat der Schuldner dem Gläubiger - näher bezeichnete - Auskünfte über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten 1 2 - 3 - der Rechtsanwaltssozietät zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat diesen Teil- Schiedsspruch durch Beschluss vom 17. Oktober 2011 für vollstreckbar erklärt. Der Gläubiger hat beantragt, gegen den Schuldner wegen Nichterteilung der Auskünfte nach § 888 ZPO Zwangsmittel festzusetzen. Der Schuldner ist dem entgegengetreten und hat Erfüllung der Aus- kunftspflicht eingewandt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmit- teln zurückgewiesen, soweit der Schuldner die verlangten Auskünfte nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien erteilt hat. Dagegen hat es dem Antrag stattgegeben, soweit die Erfüllung der Auskunftspflicht zwischen den Parteien streitig ist. Dazu hat es ausgeführt, bei Schiedssachen sei der Erfül- lungseinwand im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; die - weit auszulegende - Schiedsvereinbarung um- fasse den Erfüllungseinwand. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde er- strebt der Schuldner die vollständige Zurückweisung des Zwangsmittelantrags. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann der Erfüllungsein- wand des Schuldners nicht zurückgewiesen und dem Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln daher nicht stattgegeben werden. 1. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch im Ver- fahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO aus einem für voll- streckbar erklärten Schiedsspruch zu berücksichtigen. 3 4 5 6 7 8 - 4 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, Beschluss vom 5. No- vember 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71 ff.; Beschluss vom 22. Sep- tember 2005 - I ZB 4/05, juris Rn. 7; Beschluss vom 17. September 2009 - I ZB 67/09, JurBüro 2009, 662 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 67/09, NJW-RR 2011, 470 Rn. 11). Das gilt gleichermaßen für das - hier in Rede stehende - Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 7 W 13/10, juris Rn. 18 mwN; OLG Frank- furt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 7; Zöller/ Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 888 Rn. 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 888 Rn. 8). Für die Prüfung des Erfüllungseinwands in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage kann - unter anderem - die Prozessökonomie sprechen. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist - soweit nötig - in beiden Verfahren möglich und liegt stets in den Händen des Prozessgerichts. Dieses ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO ohnehin grundsätzlich verpflichtet, Beweis zu erheben. Das Vollstreckungsver- fahren würde durch die Verweisung des Schuldners auf den Weg der Vollstre- ckungsgegenklage auch nicht beschleunigt. Bei Erhebung der Vollstreckungs- gegenklage müsste dem Schuldner unter Umständen Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO gewährt werden und würde das Verfahren angesichts der ein- zuhaltenden Fristen letztlich verzögert. Die Frage, ob die vom Schuldner un- streitig vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm ge- bietet, kann das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits zudem am ehesten entscheiden (vgl. BGHZ 161, 67, 72 f.). 9 10 - 5 - b) Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Zwangsvollstreckungs- verfahren nach §§ 887, 888 ZPO grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklär- ten Schiedsspruch betreibt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sachlich- rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) zulässig, soweit auf sie eine Vollstre- ckungsgegenklage gestützt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, NJW-RR 2008, 659 Rn. 31; Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, NJW-RR 2011, 213 Rn. 8 f. mwN). Es wäre nicht sinnvoll, wenn der Schuldner in solchen Fällen die Voll- streckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste; vielmehr ist es im Inte- resse der Verfahrenskonzentration geboten, im Verfahren über die Vollstreck- barerklärung Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören (BGH, NJW-RR 2008, 659 Rn. 31 mwN). bb) Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch können aber auch im Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vorgebracht werden. Dafür kann allerdings nicht angeführt werden, die Frage, ob die vom Schuldner unstreitig vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm gebiete, könne am ehesten vom Oberlandesgericht als Vollstre- ckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits entschie- den werden (vgl. oben Rn. 10 aE). Das Oberlandesgericht ist im Erkenntnisver- fahren nicht mit dem Rechtsstreit befasst gewesen und hat von daher auch kei- 11 12 13 14 15 - 6 - ne Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits. Für eine Zulassung sachlich-recht- licher Einwendungen im Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs spre- chen jedoch die anderen Gründe, die der Bundesgerichtshof bereits in seinen früheren Entscheidungen als maßgeblich angesehen hat (vgl. BGHZ 161, 67, 71 ff.; BGH, NJW-RR 2008, 659, 662 Rn. 31). So hängt die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift davon ab, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Vor- nahme einer (vertretbaren) Handlung nicht erfüllt. Der Wortlaut des § 888 ZPO knüpft an den des § 887 ZPO an. Die Vollstreckung nach § 888 ZPO setzt da- her gleichfalls voraus, dass der Schuldner seine - auf die Vornahme einer (nicht vertretbaren) Handlung gerichtete - Verpflichtung nicht erfüllt. Dass der Erfüllungseinwand in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO als er- heblich anzusehen sein soll, ergibt sich ferner aus der Begründung des Regie- rungsentwurfs zur Neufassung der Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039). Danach soll diese Neufassung der Möglichkeit Rechnung tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers etwa nur deshalb teilweise erfolg- reich sind, weil der Schuldner nachweist, dass er die vertretbare oder unvertret- bare Handlung teilweise erfüllt hat (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 41). Schließlich ist es auch im Interesse der Verfahrenskonzentration gebo- ten, sachlich-rechtliche Einwendungen, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, bereits im Verfahren zur Durchsetzung des für voll- streckbar erklärten Schiedsspruchs zuzulassen und den Schuldner nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist, soweit nötig, in beiden Verfahren möglich. Das Vollstreckungsverfahren würde auch nicht beschleunigt, sondern könnte eher verzögert werden, wenn der Schuldner auf den Weg der Vollstre- ckungsgegenklage verwiesen würde (vgl. BGHZ 161, 67, 72 f.). 16 17 18 - 7 - cc) Abweichendes gilt im Schiedsverfahren allerdings, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits der Schiedsabrede unterliegt. In diesem Fall ist nicht das Oberlandesgericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung be- rufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IV ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff.; Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508; BGH, NJW-RR 2008, 659 Rn. 19; NJW-RR 2011, 213 Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 8). 2. Nach diesen Maßstäben kann der Erfüllungseinwand des Schuldners nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Der Erfüllungseinwand ist grundsätzlich auch im hier in Rede stehen- den Verfahren zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schieds- spruchs zu berücksichtigen. Abweichendes gilt zwar, wenn der Erfüllungsein- wand der Schiedsabrede unterliegt. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die - weit auszulegende - Schiedsvereinbarung umfasse den Erfüllungseinwand, entbehrt aber einer tragfähigen Grundlage. Die Auslegung eines Schiedsvertrags durch den Tatrichter kann vom Rechtsbeschwerdegericht zwar nur beschränkt überprüft werden (BGHZ 99, 143, 150). Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die Schiedsvereinba- rung umfasse den Erfüllungseinwand, jedoch nicht begründet. Seine Beurtei- lung entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage und kann schon deshalb kei- nen Bestand haben. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Schiedsvereinbarung (le- diglich) - dem Erkenntnisverfahren zuzuordnende - Streitigkeiten aus dem So- zietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmever- trägen einschließlich aller Auseinandersetzungen um das Zustandekommen dieser Verträge. Dass die Schiedsvereinbarung sich auch auf das Zwangsvoll- streckungsverfahren und Streitigkeiten über den Erfüllungseinwand erstreckt, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht und kann auch im Übrigen nicht ohne Weiteres angenommen werden. 19 20 21 - 8 - IV. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners der angefoch- tene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich aus den bei der Auslegung der Schiedsvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigenden Umständen ergibt, dass diese sich auf im Rahmen der Zwangsvollstreckung auftretende Streitigkeiten über die Frage der Erfüllung erstreckt. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 18.06.2012 - 34 Sch 32/11 - 22