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Entscheidung

AnwZ (B) 4/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 4/12 vom 6. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Kammerbeitrag und Richterablehnung hier: erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe u.a. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 6. Juni 2013 beschlossen: Der erneute Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesge- richtshofs, welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verwor- fen. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussbe- richtigung, und Beschlussergänzung des Senatsbeschlusses vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe "für die Einlegung und Begrün- dung aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Se- natsbeschluss vom 28. März 2013" wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zu- gelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen ver- schiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgs- aussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der 1 - 3 - Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Be- schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsan- walts Dr. G. aus B. beantragt. Er hat die Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs erklärt, welche Rechtsanwälte sind. Mit Beschluss vom 28. März 2013 hat der Senat den Ablehnungsantrag sowie die sofortige Be- schwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu- rückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger "Tatbestandsberichtigung, hilfs- weise Beschlussberichtigung, und Beschlussergänzung" des Senatsbeschlus- ses vom 28. März 2013. Er wiederholt sein Ablehnungsgesuch und beantragt Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2013, insbesondere Wiederaufnahme-Nichtig- keitsanträge, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen. II. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Wegen der Begrün- dung wird auf den Senatsbeschluss vom 28. März 2013 Bezug genommen. Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 [unter II 1 a]). III. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, hilfsweise Beschlussberichti- gung, und Beschlussergänzung wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vor- bringen des Klägers vollständig erfasst und beschieden. 2 3 - 4 - IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). V. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer- den. Kayser Roggenbuck Lohmann Frey Martini Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 AGH 1/11 - 4 5