Entscheidung
1 StR 581/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 581/12 vom 6. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 5. April 2012 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent- scheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbe- gründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zur Rüge, über ein Ablehnungsgesuch habe eine fehlerhaft besetzte Kammer entschieden: Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Kammer, die über das Ablehnungsgesuch entschieden hat, war rich- tig besetzt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung durfte der nach dem - 3 - Geschäftsverteilungsplan zuständige Beisitzer der Vertreterkammer an der Entscheidung nicht mitwirken, weil er zuvor als Zeuge in dieser Sache ausge- sagt hatte und daher gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Mitwirkung ausgeschlos- sen war. Der Begriff der „Sache“ in § 22 Nr. 5 StPO ist nicht auf den Kernbe- reich von Schuld und Strafe beschränkt, sondern umfasst alle richterlichen Ent- scheidungen, die im Verlauf einer Hauptverhandlung zu treffen sind und sich auf die abschließende Entscheidung auswirken können. Dazu zählt auch die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter. § 22 StPO will jeden Anschein von Parteilichkeit vermeiden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1983 - 2 StR 709/82, BGHSt 31, 358, 359 mwN, und vom 25. Mai 1956 - 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 194 f.). Diesem Zweck widerspräche es, könnte der als Zeuge vernommene Richter über den Verbleib desjenigen Rich- ters in der Spruchkammer entscheiden, der auch seine Aussage zu würdigen hat. 2. Zur (weiteren) Rüge der Mitwirkung eines befangenen Richters - hier: des Vorsitzenden der Spruchkammer - wegen der Bestimmung einer (nur) ein- wöchigen Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge: Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Senat kann offen lassen, ob sich die dem Ablehnungsgesuch zu- grundeliegende Fristsetzung durch den Vorsitzenden noch im vollen Umfang in den Grenzen des durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestalteten Rahmens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355 ff., vom 19. Juni 2007 - 3 StR 149/07, BGHR StPO § 246 Abs. 1 Fristsetzung 2, und vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333, 344) hielt. Das Festhalten des Vorsitzenden an der gesetzten Frist rechtfertigte bei - 4 - der gebotenen Gesamtbetrachtung der zur Fristsetzung führenden Verfahrens- umstände (dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 20) kein Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Soweit die Verteidigung entscheidend darauf abstellt, dass der als Ziffer 1 angeklagte Tat- vorwurf noch nicht zu einer - wenngleich erwarteten und später auch durchge- führten - Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO gelangt war, begrün- det dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Einstellung dieses Teilvor- wurfs war ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zum Ablehnungsgesuch unter allen Verfahrensbeteiligten abgesprochen und konnte am Tag der Fristsetzung nur deshalb nicht realisiert werden, weil der zuständi- ge Dezernent der Staatsanwaltschaft nicht in der Sitzung anwesend war und auch nicht erreicht werden konnte; das Gericht hatte sich indes ausdrücklich um eine entsprechende Erklärung bemüht. Wahl Jäger Cirener Radtke Zeng