Leitsatz
XII ZB 709/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 709/12 vom 5. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 1, § 26 Zur Tatsachenermittlung durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfah- ren nach § 51 VersAusglG. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 709/12 - OLG Bremen AG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. November 2012 aufgeho- ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Auf den am 21. August 2001 zugestellten Antrag hatte das Familienge- richt die am 15. Dezember 1956 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehe- frau) und deren im Juli 2011 verstorbenen Ehemanns rechtskräftig geschieden. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. Dezember 1956 bis 31. Juli 2001; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi- cherung, der Ehemann außerdem eine private Lebensversicherung und die 1 2 - 3 - Ehefrau eine geringfügige betriebliche Altersversorgung. Den Versorgungsaus- gleich hatte das Familiengericht dahin geregelt, dass zulasten der Ehefrau An- rechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 11,77 € im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) übertragen wurden, bezogen auf den 31. Juli 2001 als Ehezeitende. Dabei wurde die Lebensversicherung mit einem festgestellten ehezeitlichen Deckungskapital von 16.547 € in den öffent- lich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau die Abänderung der Ent- scheidung über den Versorgungsausgleich wegen eingetretener Wertänderung des Ehezeitanteils der privaten Lebensversicherung. Das Familiengericht hat die frühere Entscheidung über den Versor- gungsausgleich abgeändert, indem es im Wege der internen Teilung zulasten der Anrechte des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu- gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 6,5874 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund über- tragen und im Übrigen unter Anwendung des § 31 VersAusglG angeordnet hat, dass ein weiterer Ausgleich unterbleibe. Das Oberlandesgericht hat die Be- schwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der diese die Anwen- dung des § 31 VersAusglG rügt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes- gericht. 3 4 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Abänderung nach § 51 VersAusglG sei die Ausgangs- entscheidung dadurch abzuändern, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 ff. VersAusglG intern oder extern geteilt würden, so dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in der Altentscheidung voll- ständig durch einen Wertausgleich nach neuem Recht ersetzt werde. Hierbei seien auch die Rechtsfolgen des § 31 VersAusglG zu beachten. Daher sei nur das vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht zu teilen. Das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sei beachtet. Bei einer Gesamtsaldierung der zu berücksichtigenden Anrechte er- gebe sich auch ohne die betriebliche Altersversorgung der Ehefrau, die in den ursprünglichen Ausgleich nicht einbezogen gewesen sei, ein maximal auszu- gleichender Kapitalwert von 56.123,74 €, hinter dem der Kapitalwert der ausge- glichenen Entgeltpunkte (= 35.178,44 €) zurückbleibe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer we- sentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbe- zogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. a) Gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen ande- ren Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute We- 6 7 8 9 - 5 - sentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Al- tersvorsorge (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 BGB) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwer- te der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt. b) Das Familiengericht hat auf der Grundlage des § 51 Abs. 3 VersAusglG angenommen, dass sich der ehezeitliche Wert der in den Versor- gungsausgleich einbezogenen Lebensversicherung von deren ursprünglich an- gegebenem Kapitalwert von 16.547 € auf einen dynamischen Rentenwert von nunmehr 42,08 € verändert habe und dieser Unterschiedsbetrag die Wertgren- ze von zwei Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen mo- natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2 % von 2.520 € = 50,40 €) übersteige. Das Oberlandesgericht hat hierzu keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern darauf verwiesen, dass das Familiengericht die Vorausset- zungen des § 51 Abs. 1 VersAusglG bejaht habe und dies von der Beschwerde nicht angegriffen sei. Hierdurch hat das Oberlandesgericht seine Pflicht verletzt, die zur Fest- stellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen selbst durchzuführen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG iVm § 26 FamFG). Die Durchführung eigener Ermittlungen war bereits deshalb unent- 10 11 12 - 6 - behrlich, weil das Familiengericht offensichtlich unzutreffend angenommen hat, dass die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich von einem nicht dynamisierten (= nominalen) Ehezeitanteil der Lebensversicherung in Höhe von monatlich 32.363,12 DM (= 16.547 €) ausgegangen sei. Tatsächlich war dieser Betrag nicht als monatlicher Ehezeitanteil, sondern als Deckungskapital ange- geben. Dieses war mit dem Umrechnungsfaktor für 2001 von 0,0000957429 in 3,0985 Entgeltpunkte umgerechnet worden. Multipliziert mit dem seinerzeitigen Rentenwert von 49,51 DM (= 25,31 €) ergab sich eine dynamisierte monatliche Rentenanwartschaft von 153,41 DM (= 78,44 €), die in den Wertausgleich ein- gestellt wurde. Diese dynamische Rentenanwartschaft ist nach § 51 Abs. 3 Satz 1, 2 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversi- cherung zu aktualisieren. Dividiert durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezeit- ende von 25,31 € (= 49,51 DM, nicht 49,51 €) und multipliziert mit dem aktuel- len Rentenwert bei Eingang des Änderungsantrags von 26,56 € ergibt sich ein aktueller Wert von (78,44 € / 25,31 € x 26,56 € =) 82,31 €. Dieser Wert hätte mit dem vor der Umrechnung ermittelten Rentenwert des Ehezeitanteils verglichen werden müssen. Nach Auskunft des Versicherungsträgers steht dem vorhan- denen Gesamtdeckungskapital in Höhe von 142.018 € ein (lebzeitiger) Renten- anspruch von monatlich 938,10 € gegenüber. Das bedeutet, dass der im Ver- sorgungsausgleich nur berücksichtigte Ehezeitanteil von (32.363,12 DM =) 16.547 € des Deckungskapitals einem vor der Umrechnung ermittelten Ren- tenwert von 109,30 € (= 938,10 € x 16.547€ / 142.018 €) entspräche. Die rechnerische Differenz betrüge somit 109,30 € - 82,31 € = 26,99 €. Dieser Differenzbetrag überstiege nicht die Wesentlichkeitsgrenze des § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG von 50,40 €. 13 14 - 7 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Entscheidung reif, da noch weitere Tatsachen aufzuklären sind. Der Versicherungsträger der Lebensversicherung hat in seiner Auskunft vom 23. Oktober 2010 mitgeteilt, dass das ehezeitliche Deckungskapital nicht 16.547 €, wie im Scheidungsverfahren mitgeteilt und bei der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt, sondern 142.018 € betragen habe. Die Beitragszahlung sei zu Vertragsbeginn während der Ehezeit im Wege eines Einmalbetrages in Höhe von damals 315.000 DM erfolgt. Seit dem 1. März 1998 sei aus dem Deckungskapital eine monatliche Rente von 938,10 € gezahlt worden. Träfe dies zu, wäre bereits im ursprünglichen Versorgungsausgleich ein unzutreffender Ausgleichswert eingestellt worden. Als feststehender Rentenan- spruch hätte der nach Tabelle 7 der Barwert-Verordnung dynamisierte monatli- che Betrag von 938,10 € gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB in den Wertaus- gleich eingestellt werden müssen. Das Oberlandesgericht wird die hierzu erfor- derlichen Feststellungen nachholen müssen und sodann zu prüfen haben, ob 15 16 17 - 8 - wegen dieses oder eines anderen Anrechts eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 51 VersAusglG eröffnet ist. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 18.01.2012 - 69 F 1267/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 20.11.2012 - 5 UF 21/12 -