Entscheidung
IV ZR 277/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 277/12 vom 5. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte- rin Dr. Brockmöller am 5. Juni 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil de r 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Au- gust 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin- nen drei Wochen. Streitwert: 2.261 €. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im B e- schlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben. 1. Das Berufungsgericht stützt die Zulassung der Revision unter anderem darauf, dass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurüc k- 1 2 - 3 - weist, grundsätzliche Bedeutung habe und bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Das trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Künd i- gung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Dem hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der 12. Senat des Bundessozialgerichts ange- schlossen (BSG, Urteil vom 29. November 2006, B 12 P 1/05 R, r+s 2007, 144) und dies unter ausführlicher Auseinandersetzung mit ander s- lautenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eingehend be- gründet (aaO Rn. 16 ff.). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergangen. Von ihr abzurü- cken, besteht kein Anlass. Das Berufungsurteil, das sich (unter II 1) maßgeblich auf die ge- nannte Entscheidung des Bundessozialgerichts stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussich t auf Erfolg. 3 4 - 4 - 2. Kann selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung nicht deren Wirksamkeit herbeiführen, kommt es nicht mehr darauf an, binnen welcher Frist noch von einer unverzüglichen Zurüc k- weisung auszugehen wäre. Diese vom Berufungsgericht für grundsätz- lich erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Diez, Entscheidung vom 01.02.2012 - 13 C 194/11 - LG Koblenz, Entscheidung vom 15.08.2012 - 12 S 49/12 - 5