Entscheidung
2 StR 94/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 94/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 24. Oktober 2012 im Maßregelaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den zur Anlasstat getroffenen Feststellungen traf der Angeklagte am Abend des 30. Mai 2011 die ihm flüchtig bekannte Zeugin T. und den Zeugen F. . Nachdem sie sich zu dritt zunächst unterhalten hatten, fasste der 1 2 - 3 - Angeklagte an die Brust der Zeugin T. , was diese zurückwies. Auf die Aufforderung des Zeugen F. , die Örtlichkeit zu verlassen, wurde der Ange- klagte aggressiv und bedrohte den Zeugen damit, ihn fertig zu machen. Zu- nächst ohne weitere Auseinandersetzung entfernte sich der Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 Promille hatte, und holte aus seiner na- he gelegenen Wohnung eine Schreckschusspistole. Damit kehrte er zum Ge- schehensort zurück, an dem sich die Zeugin T. und der Zeuge F. weiterhin aufhielten, und schoss aus einer Entfernung von einem Meter zwei- mal gezielt dem Zeugen F. ins Gesicht. Der Zeuge F. erlitt an der Wange eine Schürfwunde und hatte einige Tage Schmerzen im Gesicht. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, der Angeklagte sei bei Tatbegehung vermindert schuldfähig gewesen (§ 21 StGB). Bei ihm sei nach der Anlasstat eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Diese Erkrankung habe, ohne dass Hinweise für eine akut psychoti- sche Symptomatik zur Tatzeit vorlägen, die Handlungskompetenzen des Ange- klagten mit hoher Wahrscheinlichkeit derart beeinträchtigt, dass die Vorausset- zungen für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gegeben seien. 2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus werden nicht hinreichend belegt. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und 3 4 5 - 4 - die Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr.; vgl. jeweils mwN BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, und vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141). Daneben muss eine Wahrschein- lichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauern- den Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu er- wartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschlüsse vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, Rn. 10, NStZ-RR 2009, 198, und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202). Die er- forderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen An- lasstat(en) zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, aaO). b) Das landgerichtliche Urteil enthält schon zum Zustand des Angeklag- ten keine ausreichenden Feststellungen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer para- noiden Schizophrenie leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüp- fungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307, und vom 14. September 2010 – 5 StR 229/10). Die Urteilsgründe beschränken sich insoweit im Wesentlichen auf eine Mitteilung der Diagnose. Zu einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Angeklagten und der Anlasstat lassen sich den Entscheidungsgründen keine näheren Ausführungen entnehmen. c) Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtli- chen Bedenken. Eine die Biographie des Angeklagten und seine Krankheitsge- 6 7 - 5 - schichte in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vor- genommen. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der 34 Jahre alte Angeklagte einschlägig offenbar nur einmal im Jahr 2006 strafrechtlich in Erscheinung trat und bei dieser vom Landgericht nicht weiter beschriebenen Vorverurteilung nur zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt werden musste. Der länger währenden Straffreiheit des Angeklagten käme jedenfalls dann eine prognosegünstige Bedeutung zu, wenn bei ihm in diesen Zeiträumen bereits die diagnostizierte psychische Störung vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199). Ob dies der Fall gewesen ist, kann den Urteilsgründen ebenso wenig entnommen werden wie der weitere Verlauf der angenommenen schizophrenen Erkrankung nach der Anlasstat vom Mai 2011. Hierauf näher einzugehen wäre das Landgericht auch deshalb gehalten gewesen, weil im Rahmen der Darstellung des Sachverständigengutachtens von "aktuell positiv wirksamen therapeutischen Maßnahmen" die Rede ist (UA S. 13). Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose in einem Zitat der Darlegungen des Sachverständigen, der seinerseits überwiegend statistische Prognoseelemente für seine Beurtei- lung herangezogen hat. d) Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus muss daher – wiederum unter Hinzuziehung eines Sach- verständigen (§ 246a StPO) – aufgrund neu zu treffender Feststellungen (§ 353 8 - 6 - Abs. 2 StPO) nochmals geprüft und entschieden werden. Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach