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Entscheidung

2 ARs 217/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 217/13 2 AR 149/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 902 Js 550/10 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 219 Ls 500 Js 7803/12 Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt Az.: 4100 E - 7.4/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln Az.: 66 KLs 902 Js 550/10 - 15/12 Landgericht Aachen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts am 5. Juni 2013 beschlossen: Das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Darmstadt anhängi- ge Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 wird gemäß § 4 StPO zu dem bei dem Landgericht Aachen anhängigen Verfahren 66 KLs 902 Js 550/10 - 15/12 verbunden. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Das Landgericht Aachen hat durch Beschluss vom 15. August 2012 (Bd. II Bl. 225) das zunächst beim Amtsgericht - Schöffengericht - Darm- stadt gegen den Angeklagten anhängige Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 übernommen. Das Landgericht hält seinen Verbindungsbe- schluss nunmehr für unwirksam und legt den Vorgang deshalb durch Beschluss vom 25. März 2013 (Bd. II Bl. 257, 258) dem Bundesgerichts- hof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts ist unwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Betrifft die Verbindung - wie vorliegend -, nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit, kann sie nicht durch Vereinbarung der beteilig- ten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts gemäß § 4 Abs. 2 StPO herbeige- führt werden (BGH NStZ-RR 1996, 232). An einer solchen Entscheidung fehlt es bislang. Das Verfahren 219 Ls 500 Js 7803/12 ist daher weiter- hin beim Amtsgericht Darmstadt rechtshängig (siehe auch BGH aaO). Gemeinschaftliches oberes Gericht ist im vorliegenden Fall, da das Amtsgericht Darmstadt und das Landgericht Aachen zum Bezirk ver- schiedener Oberlandesgerichte gehören, der Bundesgerichtshof." 1 - 3 - Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. April 2013 - 2 StR 127/13). Das bei dem Amtsgericht Darmstadt anhängige Verfahren wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Aachen anhängigen Verfahren verbunden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Ge- richte und Staatsanwaltschaften haben dem nicht widersprochen. Becker Appl Berger Eschelbach Ott 2