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Entscheidung

5 StR 151/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 151/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefähr- licher Körperverletzung entfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 3. Novem- ber 1995 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revi- sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrün- det. 1 - 3 - 1. Der Senat ändert entsprechend dem Antrag des Generalbundes- anwalts vom 2. April 2013 den Schuldspruch, weil hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung im Zeitpunkt der Aburteilung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Obwohl das Tatgericht nicht ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat wegen des Umfangs der insoweit getroffenen Feststellungen und der ungeachtet der beträchtlich ver- strichenen Zeit erheblichen Strafhöhe nicht ausschließen, dass sich die tat- einheitliche Verurteilung straferschwerend ausgewirkt hat. Wegen des Sub- sumtionsfehlers im Zusammenhang mit der Verjährung bedarf es keiner Auf- hebung von Feststellungen. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die zwischenzeitlich in Italien erfolgten Verurteilungen im Blick haben müssen (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19). Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 2 3 4