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Entscheidung

IV ZR 128/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 128/12 vom 28. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 28.Mai 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düssel- dorf vom 9. März 2012 gemäß § 552a ZPO zurückzuwei- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Rentenversi- cherung. Er zahlte die Versicherungsprämien jeweils in monatlichen Ra- ten. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (AVB) und die Besonderen Bedingungen für die Rentenversicherung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde. Der hier maßgebliche § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AVB bestimmt, dass die Beiträge 1 - 3 - durch jährliche Beitragszahlungen zu entrichten sind, der Versicherung s- nehmer nach Vereinbarung aber die Jahresbeiträge auch in halbjährli- chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür R a- tenzahlungszuschläge erhoben werden. Der Kläger erklärte mit Schrei- ben vom 17. Juni 2010 unter anderem "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F." und "den Widerruf nach § 355 BGB". Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele und ihm daher ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB zu- stehe. Der Kläger begehrt einerseits Zahlung der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem ausgezahlten Rückkauf s- wert, andererseits Zahlung der auf die jeweiligen Prämien errechneten Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Beru- fung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er beanstandet, dass entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495, 499 BGB bestehe. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, WM 2013, 358-361) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach 2 3 4 - 4 - § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Damit ist die auch im Streitfall entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der En t- scheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grun d- sätzlichen Bedeutung entfallen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die ei- ne abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersicht- lich. 5 6 - 5 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwe i- sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 14.04.2011 - 34 C 289/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2012 - 22 S 101/11 - 7