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Entscheidung

5 StR 171/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 171/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 beschlossen: 1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten J. betrifft, eingestellt, weil der Angeklagte am 3. April 2013 verstorben ist (§ 206a StPO). Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfah- rens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 StR 470/07, NStZ-RR 2008, 146). 2. Die Revisionen der Angeklagten P. und D. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay