Leitsatz
IX ZB 198/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/11 vom 16. Mai 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 5 Abs. 2, § 57 Satz 1, § 75 Abs. 1 Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf An- trag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schrift- lichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein sol- cher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 198/11 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Mai 2013 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden die Be- schlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Mai 2011 und des Amtsgerichts Bochum vom 14. März 2011 aufgehoben, soweit der Antrag auf Wahl eines neuen Insolvenz- verwalters betroffen ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Von den Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 jeweils die Hälfte. Ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 20. September 2010 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den wei- teren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. In dem Beschluss wurde ferner bestimmt, dass eine Gläubigerversammlung vorerst nicht einberufen und das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Als Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, wurde der 19. Dezember 2010 festgesetzt. Den Gläubigern wurde nachgelassen, bis zu diesem Zeitpunkt zur Person des Insol- venzverwalters und gegebenenfalls zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzver- walters und zu Betriebsveräußerungen Stellung zu nehmen. Mit am 17. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenem Schreiben bean- tragte der weitere Beteiligte zu 1, der als Gläubiger bei Forderungsanmeldun- gen in Höhe von insgesamt 375.236,92 € selbst Forderungen in Höhe von 37.387,49 € angemeldet hat, "im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversamm- lung" den Insolvenzverwalter abzuwählen und an seiner Stelle eine bestimmte andere Person zum Insolvenzverwalter zu wählen. Außerdem erklärte er, dass der Verkauf des Warenlagers als Ganzes nicht genehmigt werde. Zur Begrün- dung führte er ein angeblich nicht sachdienliches Verhalten des Insolvenzver- walters bei der Verwertung des Anlagevermögens der Schuldnerin an. Das Insolvenzgericht hat das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO behandelt und diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Einberufungsquorum 1 2 3 - 4 - nicht erreicht sei. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Insolvenzgericht den bisherigen Insolvenzverwalter entlassen und an seiner Stelle den weiteren Be- teiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 betroffen ist, den Verkauf des Warenlagers im Ganzen nicht zu genehmigen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 64/10, WM 2011, 1607 Rn. 4 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gesetz sieht im Zusammenhang mit Entschei- dungen betreffend die Einholung einer Zustimmung der Gläubigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach § 160 InsO keine Beschwerdemöglichkeit vor. Sofern man das Begehren des wei- teren Beteiligten zu 1 einem Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversamm- lung nach § 75 Abs. 1 InsO zu dem Tagesordnungspunkt einer Abstimmung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gleichstellt, setzt bereits die Beschwerdebefugnis nach § 75 Abs. 3 InsO voraus, dass das Einberufungsquorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllt ist (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 212/09, WM 2011, 662 Rn. 8). Daran fehlt es. 4 5 - 5 - III. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 die Wahl eines neuen Insolvenzverwal- ters erstrebt, ist die Rechtsbeschwerde hingegen statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat auch in der Sa- che Erfolg. 1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 6, 7 aF, 57 Satz 4 InsO. Die Zurückweisung des Antrags auf Wahl eines neuen Verwalters unterlag in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4 InsO der sofortigen Beschwerde. Diese Norm eröffnet den Insolvenzgläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn das Insolvenzgericht die Bestellung des nach § 57 Satz 1 und 2 InsO gewählten Insolvenzverwalters versagt. Das Beschwer- derecht sichert das Recht der Gläubiger auf Mitbestimmung bei der Bestellung des Insolvenzverwalters und verwirklicht damit den verfassungsrechtlichen An- spruch der Gläubiger auf ein die effektive Durchsetzung ihrer Forderungen er- möglichendes Verfahren (Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, WM 2009, 613 Rn. 18; Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13, jeweils mwN). Es muss deshalb auch dann gegeben sein, wenn das Insolvenzgericht die von Gläubigern nach § 57 InsO erstrebte Wahl von vorneherein verhindert. 2. In der Sache hat das Beschwerdegericht gemeint, das Amtsgericht habe das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 mit Recht als Antrag auf Ein- berufung einer Gläubigerversammlung ausgelegt. Eine andere Möglichkeit, sein Anliegen zu verfolgen, bestehe nämlich nicht. Die Voraussetzungen für die Ein- berufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 InsO seien jedoch nicht ge- geben. 6 7 8 - 6 - Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Antrag des weite- ren Beteiligten zu 1 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut darauf gerichtet, "im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversammlung" einen neuen Insolvenzver- walter zu wählen. Eine solche Wahl ist im schriftlichen Verfahren möglich. Al- ternativ kann das Insolvenzgericht zur Durchführung des Berichtstermins in das regelmäßige Verfahren übergehen. a) Hat das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt, können die Gläubiger gemäß § 57 Satz 1 InsO in der ersten darauf folgenden Gläubiger- versammlung an dessen Stelle eine andere Person wählen. Wird, wie es re- gelmäßig der Fall ist, der Insolvenzverwalter im Eröffnungsbeschluss bestellt, ist die erste darauf folgende Gläubigerversammlung der Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, § 156 InsO), gegebenenfalls verbunden mit dem Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 176 InsO). Diese Termine hat das Insolvenzge- richt im Eröffnungsbeschluss von Amts wegen zu bestimmen. Zusätzliche Gläubigerversammlungen können nach § 75 Abs. 1 InsO einberufen werden, wenn dies vom Insolvenzverwalter, vom Gläubigerausschuss oder von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte oder Forderungen einen be- stimmten Anteil am Wert aller Absonderungsrechte und Forderungsbeträge er- reichen, beantragt wird. Die durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzver- fahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) mit Wirkung vom 1. Juli 2007 einge- führte Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO gestattet es dem Insolvenzge- richt, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der 9 10 11 - 7 - Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens kann vom Insolvenzgericht jederzeit aufgehoben oder geändert werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, soll nach der Begründung des Gesetzes in geeigne- ten Fällen der Verfahrenserleichterung dienen (BT-Drucks. 16/3227, S. 13). Die Einschränkung von Rechten der Verfahrensbeteiligten war nicht beabsichtigt. Nähere Regelungen, wie das schriftliche Verfahren durchzuführen ist, wurden nicht geschaffen. b) Das Insolvenzgericht hat im Streitfall von der Möglichkeit, das Verfah- ren schriftlich durchzuführen, uneingeschränkt Gebrauch gemacht. Es hat folge- richtig in Anlehnung an die Regelung in § 29 InsO bereits im Eröffnungsbe- schluss den Stichtag bestimmt, der dem Berichts- und Prüfungstermin ent- spricht. Somit wurde auch die erste Gläubigerversammlung im schriftlichen Ver- fahren durchgeführt. Die für diese Versammlungen vorgesehenen Entscheidun- gen waren schriftlich vorzubereiten und zu treffen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 30; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 5 Rn. 47). Den Gläubigern mussten in diesem Fall gleichwertige Rechte gewährt werden, wie sie ihnen im Falle der Durchführung dieser Versammlung im regelmäßigen Verfahren zustanden. Dies gilt insbesondere für das Recht, nach § 57 InsO ei- nen anderen Insolvenzverwalter zu wählen. Auf den rechtzeitig gestellten An- trag eines Insolvenzgläubigers war eine solche Wahl, wenn nicht in das regel- mäßige Verfahren gewechselt wurde, auf schriftlichem Wege durchzuführen. aa) Das Recht jedes Insolvenzgläubigers, in der ersten Gläubigerver- sammlung die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen, wäre im regelmäßigen Verfahren nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig ge- wesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hätte deshalb bei Abhaltung des Berichts- 12 13 - 8 - termins die Durchführung der Wahl eines neuen Insolvenzverwalters erzwingen können, ohne ein bestimmtes Quorum der Gläubiger oder der Forderungssum- men für seinen Antrag gewinnen zu müssen. Lediglich der Erfolg der Wahl selbst hätte vorausgesetzt, dass die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger der Wahl des neuen Verwalters zustimmte und dass die Summe der Forderungsbe- träge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forde- rungsbeträge aller abstimmenden Gläubiger betrug (§ 57 Satz 2, § 76 Abs. 2 InsO). Die Voraussetzungen, unter denen Gläubiger nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen können, hät- ten daneben nicht vorliegen müssen. Da die Voraussetzungen der § 57 Satz 2, § 76 Abs. 2 InsO auf die ab- stimmenden Gläubiger, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO aber auf sämtliche Insolvenzgläubiger bezogen sind, kann es im Einzelfall leich- ter sein, das Quorum für die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters zu errei- chen als das Quorum für die Einberufung einer zusätzlichen Gläubigerver- sammlung. Deshalb hätten sogar für eine erfolgreiche Wahl bessere Aussichten bestehen können als für die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Nimmt lediglich ein Gläubiger an der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestel- lung des Insolvenzverwalters teil, kann dieser sogar allein einen anderen Ver- walter wählen. Maßgeblich ist aber zunächst, dass jeder Insolvenzgläubiger in der ersten Gläubigerversammlung ohne weitere Voraussetzungen, also auch ohne die Erfüllung eines bestimmten Quorums, die Wahl eines neuen Verwal- ters beantragen und so zumindest das Wahlverfahren erzwingen kann. Dieses Recht wird unzulässig beschnitten, wenn das Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren den Antrag eines Gläubigers auf Wahl eines neuen Verwalters als Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung auslegt und an die Vo- raussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO knüpft. 14 - 9 - bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Se- nats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9). Der Einberufung einer Gläubiger- versammlung bedarf es auch in diesem Fall nicht, obwohl es sich beim Schluss- termin nach § 197 Abs. 1 InsO um eine solche handelt. cc) Eine andere Frage ist es, ob im Rahmen einer einberufenen Gläubi- gerversammlung schriftliche Abstimmungen unter Beteiligung nicht anwesender Gläubiger zulässig sind. Diese im Schrifttum streitige Frage (ablehnend etwa MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 76 Rn. 26; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 57 Rn. 11 und § 76 Rn. 25; FK-InsO/Schmitt, 7. Aufl., § 76 Rn. 10; HK- InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 57 Rn. 5; befürwortend BK-InsO/Blersch, 2000, § 76 Rn. 9; Hess, Insolvenzrecht, § 76 InsO Rn. 50) bedarf hier keiner Entscheidung. dd) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Wahl eines neuen In- solvenzverwalters nach § 57 InsO könne auch bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens nur in einer nach §§ 74, 75 InsO einberufenen Gläubigerversamm- lung erfolgen, würde dem Ziel zuwiderlaufen, zeitnah nach der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht Klarheit darüber zu schaffen, ob es bei dieser Bestellung bleibt, und damit auch den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters noch nicht gesichert ist (vgl. dazu BVerfG, ZInsO 2005, 368, 369). Diesem Ziel dient die Begrenzung der 15 16 17 - 10 - Abwahlmöglichkeit auf die erste Gläubigerversammlung, die bei einer Bestel- lung des Verwalters im Eröffnungsbeschluss spätestens drei Monate später stattzufinden hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Referentenentwurf der Insolven- zordnung hatte demgegenüber noch die Möglichkeit vorgesehen, jederzeit ei- nen neuen Insolvenzverwalter zu wählen (§ 62 RefE-InsO). Zählte als erste Gläubigerversammlung im Sinne von § 57 Satz 1 InsO nur eine nach §§ 74, 75 InsO einberufene, könnte es bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens noch lange nach der Bestellung des Insolvenzverwalters zu der Wahl eines neuen Verwalters kommen. ee) Zu unvertretbaren praktischen Schwierigkeiten führt die hier vertrete- ne Auffassung nicht. Angesichts der Voraussetzungen, an welche die Anord- nung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO geknüpft ist, wird regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Gläubigern an der schriftlich durchzuführenden Wahl zu beteiligen sein. Sofern das Insolvenzgericht den entstehenden Aufwand scheut, bleibt es ihm unbenommen, entweder für die Durchführung der Wahl oder insgesamt wieder in das regelmäßige Verfahren überzugehen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 64c). IV. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist deshalb aufzuheben, so- weit der Antrag auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters betroffen ist. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), kann auch die hierauf bezogene ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keinen Be- stand haben. Dieses wird eine Abstimmung der Gläubiger über den Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters herbeizu- 18 19 - 11 - führen haben, sei es auf schriftlichem Weg oder nach vollständigem oder teil- weisem Übergang in das regelmäßige Verfahren. Der Umstand, dass das Insol- venzgericht zwischenzeitlich einen anderen als den ursprünglich bestellten In- solvenzverwalter bestellt hat, ändert daran nichts. Der Antrag des weiteren Be- teiligten zu 1, eine namentlich benannte, vom jetzt bestellten Verwalter ver- schiedene Person zum Insolvenzverwalter zu wählen, hat sich dadurch nicht erledigt. Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 14.03.2011 - 80 IN 752/10 - LG Bochum, Entscheidung vom 25.05.2011 - I-7 T 164/11 -