Entscheidung
5 StR 189/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 189/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Tat 1 (Einkaufsfahrt) wegen Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigespro- chen und fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats- kasse zur Last; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur- teilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Seine Revision ist im 1 - 3 - Umfang der Aufhebung erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht der mehrfach vor- bestrafte Angeklagte unter Führungsaufsicht nach Vollverbüßung zweier Ge- samtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und von zwei Jah- ren und fünf Monaten, die durch Urteile des Landgerichts Göttingen vom 12. Dezember 2007 und 12. Dezember 2008 (nach Teilaufhebung des ersten Urteils) unter anderem wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Vornahme exhibitionistischer Handlungen verhängt wurden. Auch bei den Missbrauchstaten handelt es sich überwiegend um exhibitionis- tische Taten, wobei der Angeklagte die geschädigten Mädchen meist auch sexuell auffordernd ansprach und ihnen teilweise oberhalb der Bekleidung in den Schritt fasste oder sie sonst – in nicht sexueller Weise – berührte. In dem rechtskräftigen Führungsaufsichtsbeschluss vom 14. März 2011 wurde der Angeklagte angewiesen, „jegliche unbeaufsichtigte Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen zu unterlassen, keine Orte aufzusuchen, an denen Kinder und Jugendliche sich üblicherweise aufzuhalten pflegen, namentlich sich von Schulen und Sportanlagen fern zu halten und überdies jegliche Tä- tigkeit zu unterlassen, durch welche er in Kontakt zu Kindern und Jugendli- chen kommen kann“ (UA S. 11). Kurz nachdem der Angeklagte im April 2011 aus der Strafhaft entlas- sen worden war, traf er eine frühere Bekannte wieder, bei der es sich um eine „in problematischen sozialen Verhältnissen“ lebende, alleinerziehende Mutter von zwei vier und elf Jahre alten Töchtern handelte (UA S. 12). In der Folgezeit kam es zu weiteren Kontakten mit der Frau und ihren Töchtern. Im Sommer 2011 fuhr der Angeklagte mit beiden Kindern allein zum Einkaufen (Tat 1), im September 2011 besuchte er gemeinsam mit der Bekannten und ihren Kindern einen Freizeitpark und hielt sich während eines Zeitraums von 45 Minuten mit den beiden Mädchen allein auf dem Gelände auf (Tat 2). Im Oktober 2011 sprach er in einem Park ein 11-jähriges Mädchen an, das er 2 3 - 4 - unter anderem fragte, ob es schon einmal Sex hatte und Sex mit ihm wolle (Tat 3). Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte in allen drei Fällen gegen das in dem Führungsaufsichtsbeschluss erteilte Verbot versto- ßen habe, unbeaufsichtigten Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Hierdurch habe er den Zweck der Maßregel gefährdet. Für die Taten 1 und 2 hat sie Einzelfreiheitsstrafen von fünf und vier Monaten und für die Tat 3 – unter Zu- billigung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB – die Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Ei- ne Strafaussetzung zur Bewährung hat sie im Hinblick auf eine negative Kri- minalprognose abgelehnt. 2. Die Feststellungen hinsichtlich der Tat 1 (Einkaufsfahrt) tragen nicht den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Füh- rungsaufsicht. Die Weisung, „jegliche unbeaufsichtigte Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen zu unterlassen“, hat ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass der Verurteilte angewiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit verhindert werden, dass die verurteilte Person neue Kontakte zu potenziellen oder auch früheren Opfern herstellt, während das ebenfalls in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB vorgese- hene Verkehrsverbot die Fortführung oder das Unterhalten eines bestehen- den Kontakts erfasst (vgl. BT-Drucks. 16/1993, S. 18). Die vorliegende, an die Terminologie des Gesetzestextes angelehnte Weisung ist demnach dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der Personengruppe herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12). Ein er- weiterndes Verständnis dieser Weisung verbietet sich im Hinblick auf das 4 5 6 - 5 - Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11, StV 2012, 481 zu Weisungen nach § 56c StGB; BGH aaO und Urteil vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12, NJW 2013, 710). Eine solchermaßen verbotene Form der Kontaktaufnahme zu einem Kind ist bei der Tat 1 nicht festgestellt. Der Angeklagte hat zwar mit den Töchtern seiner Bekannten „verkehrt“. Dieses Verhalten war ihm durch die betreffenden Weisungen jedoch nicht untersagt; die ebenfalls in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB vorgesehene Weisung, mit bestimmten Personen nicht zu verkehren, d. h. mit ihnen in Fortsetzung der Kontaktaufnahme umzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12 mwN), ist in dem Be- schluss über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht enthalten. Da weitergehende Feststellungen ausgeschlossen sind, spricht der Senat den Angeklagten hinsichtlich der Tat 1 frei und setzt die demgemäß zu mindernde Gesamtstrafe entsprechend auf das nach § 54 Abs. 1 Satz 2, § 39 StGB niedrigste Maß herab (§ 354 Abs. 1 StPO). 3. Hinsichtlich der Tat 2 (Freizeitpark) liegt zwar kein Verstoß gegen das Kontaktverbot vor. Dass der Angeklagte die Kinder in Absprache mit der Mutter allein beaufsichtigt hat, stellt wiederum keinen von den Weisungen untersagten Umgang mit den Kindern dar. In diesem Fall hat der Angeklagte jedoch gegen die Weisung verstoßen, „keine Orte aufzusuchen, an denen Kinder und Jugendliche sich üblicherweise aufzuhalten pflegen, namentlich sich von Schulen und Sportanlagen fern zu halten“. Dieses auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützte Verbot genügt den Bestimmtheitsanforderungen. Da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die der verurteilten Person Gelegenheit oder Anreiz zu wei- teren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen 7 8 9 10 - 6 - dem Angeklagten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen (vgl. BGH aaO; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68b Rn. 4); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen. Im vorliegenden Fall sind die betreffenden Orte durch die beispielhafte Aufzählung bestimmter Plätze zusätzlich eingegrenzt. Hierdurch wird ausreichend klar, dass solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten. Bei einem Freizeitpark handelt es sich um eine solche Örtlichkeit. Dass der Angeklagte durch den – zumal kurzfristig unbeaufsichtigten – Auf- enthalt mit den beiden Kindern im Freizeitpark den Zweck der ihm erteilten Maßregel gefährdete, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt. 4. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Se- nat darauf hin, dass die Weisung, „jegliche Tätigkeit zu unterlassen, durch welche er in Kontakt zu Kindern und Jugendlichen kommen kann“, nicht hin- reichend bestimmt sein dürfte, um ein nach § 145a Satz 1 StGB strafbares Verhalten zu bezeichnen. Basdorf Sander Schneider König Bellay 11 12