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Entscheidung

V ZB 286/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 286/11 vom 14. Mai 2013 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch die Vorsit- zenden Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Das „Rechtsmittel“ des Antragstellers vom 2. Mai 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das als Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 4, § 44 Fa- mFG statthafte „Rechtsmittel“ ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtli- chen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vor- bringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Erforderlich ist eine eigen- ständige Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Senatsentscheidung gegebenen Begründung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation 1 - 3 - (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die Wiederholung des eigenen bisherigen Vorbringens genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Die Kos- tenentscheidung beruht auf § 84 FamFG analog, § 78 Abs. 3 GBO. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2011 - 20 W 546/11 - AG Frankenberg/Eder, Entscheidung vom 31.10.2011 - BH 692-8 -