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Entscheidung

1 StR 171/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/13 vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Der Adhäsionsklägerin O. wird für das Adhäsionsverfah- ren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. , , , bewilligt. Gründe: Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfah- ren zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt H. als Bei- stand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131). Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Die Neben- und Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten auf- zubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 1 2 - 3 - Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklä- gerin Rechtsanwalt H. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revi- sionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt H. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist. Wahl Graf Jäger Cirener Radtke