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Leitsatz

VII ZB 14/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/12 vom 29. April 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 851 Abs. 1, § 857; GmbHG § 51a Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar. BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 14/12 - LG Essen AG Gelsenkirchen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Dr. Kartzke und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Beschluss erlassen, mit dem die Geschäftsanteile des Schuldners an der M. E. GmbH, der Drittschuldnerin, sowie weitere Ansprüche, darunter die An- sprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldne- rin und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG, gepfän- det worden sind. 1 2 - 3 - Der Schuldner hat gegen den genannten Beschluss Erinnerung einge- legt, soweit es um seine (angeblichen) Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gemäß § 51a GmbHG geht, und beantragt, den Pfändungsbeschluss insoweit aufzuheben. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat diese Erinnerung durch Beschluss zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat das Beschwerdege- richt auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben und auf dessen Erinnerung auch den Pfändungsbeschluss insoweit aufgehoben, als durch die- sen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Dritt- schuldnerin und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften nach § 51a GmbHG gepfändet worden sind. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts, mit dem die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, von der - nicht angegriffe- nen - Pfändung der Geschäftsanteile würden die Ansprüche aus § 51a GmbHG nicht erfasst. Allein mit der Pfändung eines Geschäftsanteils rücke der Gläubi- ger nicht als Mitberechtigter in das Gesellschaftsverhältnis ein. Durch die Pfän- dung des Geschäftsanteils erlange der Gläubiger weder die Stellung noch sämtliche Rechte eines Gesellschafters. Er könne somit Auskunfts- und Ein- sichtnahmerechte des Schuldners ebenso wenig ausüben wie dessen Stimm- recht. 3 4 5 6 - 4 - Die Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher seien auch nicht selbständig nach § 857 ZPO pfändbar. Denn von § 857 ZPO würden nur selbständig verwertbare Vermögensrechte erfasst. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts komme eine Pfän- dung der Rechte aus § 51a GmbHG auch nicht im Wege einer Hilfspfändung in Betracht. Denn für eine entsprechende Hilfspfändung sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der für die Forderungspfändung ausdrücklich geregelte Fall einer Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO (nunmehr § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO) sei nicht einschlägig, da dieser keine Auskunfts- oder Einsicht- nahmerechte des Schuldners zum Gegenstand habe, sondern lediglich eine Verpflichtung des Schuldners normiere, solche Urkunden über die gepfändete Forderung herauszugeben, die sich in seinem Besitz befänden. Eine Hilfspfän- dung von Auskunfts- oder Einsichtnahmerechten könne auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO (nunmehr § 836 Abs. 3 Satz 5 ZPO) gestützt werden. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Ertei- lung von Auskunft über deren Angelegenheiten und auf Gestattung der Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG sind nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet. aa) Die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschlag- nahme erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger überge- hen; einer gesonderten Hilfspfändung bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn. 12; Be- schluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556). Neben 7 8 9 10 - 5 - den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Durchsetzung des Hauptrechts erforderlich sind oder deren Trennung dessen Durchsetzung gefährden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434 Rn. 14 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei Pfändungen von anderen Vermögensrechten im Sinne des § 857 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn. 5 i.V.m. Rn. 4). bb) Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Ansprüchen gemäß § 51a GmbHG nicht. Diese Ansprüche sind nicht pfändbar. Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfän- dung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei Ansprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 - II ZR 346/87, NJW 1989, 225, 226; BayObLGZ 1988, 349, 355; Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn. 5) und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann (vgl. MünchKommGmbHG/Hillmann, § 51a Rn. 20; Ulmer/ Hüffer, GmbHG, § 51a Rn. 14). Eine Pfändbarkeit der Ansprüche nach § 51a GmbHG ergibt sich angesichts deren Ausgestaltung auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO (vgl. Stangier/Bork, GmbHR 1982, 169, 172; a.M. Heuer, ZIP 1998, 405, 411 f.; Roth, ZGR 2000, 187, 213 f.). Nach dieser Vorschrift kann ein un- veräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch bevollmäch- tigte Dritte ausgeübt werden kann (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 413, 418 f.; MünchKommGmbHG/Hillmann, § 51a Rn 19; Karsten Schmidt in: Scholz, 11 12 - 6 - GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn. 14). Das Informationsrecht des GmbH- Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prin- zipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentspre- chenden Wahrnehmung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m.w.N.). Die Kehrseite des umfassenden sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Aus- fluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegen- heitspflicht des Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m.w.N.). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grund- sätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rück- sicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02, BGHZ 152, 339, 344 m.w.N.). Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH- Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfändbarkeit dieser Ansprüche nach § 857 Abs. 3 ZPO zu verneinen. b) Die Ansprüche nach § 51a GmbHG können aus den vorstehend ge- nannten Gründen auch nicht gesondert gepfändet werden. c) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldne- rin gemäß § 51a GmbHG kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer- de auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO gestützt werden. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Schuldner verpflichtet ist, der Gläubigerin ent- sprechend § 836 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung der Verwertung der gepfändeten GmbH-Geschäftsanteile Auskunft zu erteilen (vgl. Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn. 14; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn. 5; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1620 Fn. 25; vgl. 13 14 - 7 - ferner Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 51a Rn. 18) und auf die Drittschuldnerin bezo- gene Urkunden, die sich in seinem Besitz befinden, herauszugeben. Aus der den Schuldner etwa treffenden Verpflichtung entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber der Gläubigerin ergibt sich keine Pfändung des Auskunfts- und Ein- sichtsrechts gemäß § 51a GmbHG, das dem Schuldner gegen die Drittschuld- nerin zusteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.12.2011 - 34 M 3746 - 11 LG Essen, Beschluss vom 21.02.2012 - 7 T 30/12 - 15