OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZB 10/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 10/13 vom 24. April 2013 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 126 € Gründe: I. Die zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellte Beteiligte zu 1 ver- langt Festsetzung ihrer Vergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 44 €. Das Amtsgericht hat eine Vergütung auf der Grundlage eines Stunden- satzes von 33,50 € zuerkannt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbe- schwerde der Beteiligten zu 1. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629) in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Ausbil- dung der Beteiligten zu 1 einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist. Ein schützenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 darauf, dass sie wei- terhin den ihr zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 € erhält, besteht nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 230/11, XII ZB 231/11 und XII ZB 232/11 - juris jeweils Rn. 14 f.). 3 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Vézina Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2012 - 94 XVII F 1108 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 25 T 622/12 - 6