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Entscheidung

4 StR 125/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 125/13 vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 6. September 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen (fünf Einzelfreiheits- strafen von jeweils fünf Monaten) aus dem (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. August 2012 und Auflösung der dort gebildeten Gesamt- 1 - 3 - strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur- teilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben, weil sich aus dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusam- menhangs der Urteilsausführungen nicht entnehmen lässt, dass das Beru- fungsurteil des Landgerichts Hannover vom 13. August 2012 Rechtskraft er- langt hat. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzu- beziehenden Einzelstrafen sicherstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1969 – 4 StR 233/69, BGHSt 23, 98, 100; von Heintschel-Heinegg in MK-StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 21), ist aber zwingende Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachver- fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht 2 3 - 4 - wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben. RiBGH Dr. Mutzbauer ist ur- laubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Bender Quentin